Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen
insbesondere Börsen, Meldestellen, Clearingstellen, Transaktionsregister, Depotbanken und zentrale Gegenparteien – ausdrücklich einzubeziehen seien. Darüber hinaus regen sie an, den Begriff «vorgängig» in Absatz 3 durch «gleichzeitig» zu ersetzen, um eine zeitnahe Reaktion auf Ersuchen ausländischer Behörden zu ermöglichen.
ABPS und sgv machen auf eine unpräzise Übersetzung von Absatz 4 aufmerksam. In der französischen Fassung des Gesetzesentwurfs sei ungenau formuliert worden, dass die FINMA «bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 den Amtshilfeweg vorbehalten» könne. Die Übersetzung müsse klarstellen, dass sich dies ausdrücklich auf Übermittlungen nach Absatz 1 bezieht.
AMAS schlägt zu Absatz 4 eine Ergänzung vor, wonach die FINMA bei Informationsübermittlungen gemäss Absatz 1 auf den Amtshilfevorbehalt verzichten kann, insbesondere dann, wenn eine Vereinbarung mit einer ausländischen Aufsichtsbehörde vorliegt oder wenn dies im Interesse der Beaufsichtigten liegt und der Schutzzweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
SP bewertet aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes sehr positiv, dass für die Angestellten der Schweizer Finanzdienstleistungsunternehmen die rechtliche Situation durch Artikel 42c VE-FINMAG verbessert wird.
3.2.4 Artikel 42d VE-FINMAG (Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Finanzmarktaufsichtszwecken)
Artikel 42d VE-FINMAG wird allgemein begrüsst. Es wurden keine spezifischen Anmerkungen zur vorgeschlagenen Bestimmung eingereicht. Einzig ABPS und sgv machen auf einen möglichen Koordinationsbedarf zwischen Artikel 42d VE-FINMAG und dem bestehenden FINMA-Rundschreiben 2017/6 «Direktübermittlung» aufmerksam und bitten um eine Klarstellung im Gesetz oder in der Botschaft.
3.2.5 Artikel 43 VE-FINMAG (Grenzüberschreitende Prüfungen)
Hinsichtlich der Änderung von Artikel 43 VE-FINMAG gehen die Meinungen auseinander: Während FDP und sgv Variante A mit Erhalt des Private-Banking-Carve-out unterstützen, bevorzugen ZH, SP, economiesuisse, SBVg, SwissHoldings, VAV, ZKB Variante B, welche den Carve-out aufhebt – teils unabhängig davon, ob das Kundenverfahren (Art. 42a VE-FINMAG) vollständig oder nur teilweise aufgehoben wird.
Insbesondere SBVg und ZKB sind der Ansicht, dass Variante B mit minimalem Anpassungsbedarf eine vollständige Konsistenz zwischen Artikel 42c VE-FINMAG (Informationsübermittlung durch die Beaufsichtigten ohne die Einschränkungen aus dem Kundenverfahren, ohne Spezialität und ohne Vertraulichkeit) und Artikel 43 VE-FINMAG ermögliche. Weiter weisen sie darauf hin, dass Artikel 42c VE-FINMAG weder einen Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip noch eine Begrenzung auf Kundeninformationen vorsehe; entsprechend solle dies auch für Artikel 43 VE-FINMAG gelten. Es müsse sichergestellt werden, dass alle nach Artikel 42c VE-FINMAG übermittelbaren Informationen auch im Rahmen grenzüberschreitender Prüfungen ohne zusätzliche Voraussetzungen ausgetauscht werden können. Beide schlagen zudem vor, in Artikel 43 VE-FINMAG ausdrücklich klarzustellen, dass alle Informationen, die Beaufsichtigte nach Artikel 42c VE-FINMAG direkt an ausländische Behörden übermitteln dürfen, auch im Rahmen grenzüberschreitender Vor-Ort-Kontrollen zugänglich gemacht werden können. Ergänzend regen sie an, explizit die Möglichkeit der FINMA zu verankern, mit ausländischen Behörden Memoranda of Understanding (MoU) abzuschliessen, um die Modalitäten grenzüberschreitender Prüfungen zu regeln.