Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen
Variante A, die unter der Voraussetzung, dass das Kundenverfahren nicht vollständig aufgehoben wird (Variante B für Art. 42a VE-FINMAG), den Private-Banking-Carve-out bzw. das Kundenverfahren bei grenzüberschreitenden Prüfungen entsprechend beibehält (Art. 43 Abs. 3terVE-FINMAG). SP unterstützt Variante B, die den Private-Banking-Carve-out aufhebt – in der Annahme, dass auch das Kundenverfahren gemäss Artikel 42a VE-FINMAG vollständig abgeschafft wird (Variante A für Art. 42a VE-FINMAG). ZH, economiesuisse, SBVg und ZKB plädieren hingegen für Variante B (Aufhebung des Private-Banking-Carve-out), selbst wenn das Kundenverfahren gemäss Artikel 42a VE-FINMAG lediglich teilweise eingeschränkt wird.
RAG
Lediglich ein Teilnehmender (EXPERTsuisse) hat sich spezifisch zu den geplanten Änderungen des RAG geäussert und diese mehrheitlich abgelehnt. Die Änderungen werden mehrheitlich als weder notwendig noch zweckmässig beurteilt, da die Anforderungen der internationalen Finanzmarkt- und Revisionsaufsicht nicht vergleichbar seien.
NBG
Die Änderungen werden ohne kritische Rückmeldungen zur Kenntnis genommen.
3.2 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des FINMAG
3.2.1 Artikel 42a VE-FINMAG (Amtshilfeverfahren)
Wie erwähnt spricht sich eine Mehrheit derjenigen Teilnehmenden, die sich zu dieser Frage geäussert haben – namentlich 15 Teilnehmende (AG, BE, GE, TI, VD, ZH, Die Mitte, FDP, economiesuisse, SBVg, sgv, ABPS, SwissHoldings, VAV und ZKB) – für eine teilweise Aufhebung bei Marktmissbrauchsfällen (Variante B) aus. Eine Minderheit von 5 Teilnehmenden – NW, SO, SP, SGB, Swiss Accountig – bevorzugt die vollständige Aufhebung des Kundeverfahrens (Variante A). Alle übrigen Teilnehmenden äussern sich nicht zur Frage der vorgeschlagenen Varianten für Artikel 42a VE-FINMAG.
Im Detail argumentiert unter anderem SBVg: Sie unterstützt die Variante B, sofern zusätzliche Garantien aufgenommen werden, um den Rechtsschutz der von der Amtshilfe betroffenen Kundinnen und Kunden weiterhin sicherzustellen. Insbesondere sei sicherzustellen, dass in Fällen mit besonderer strafrechtlicher Nähe – etwa bei Marktmissbrauch – den betroffenen Personen weiterhin Interventionsmöglichkeiten offenstehen. Gleichzeitig müsse das Kundenverfahren so ausgestaltet werden, dass es nicht zur missbräuchlichen Verzögerung der Amtshilfe genutzt werden kann. Es sei ein ausgewogenes System erforderlich, das effiziente Amtshilfe ermöglicht, ohne rechtsstaatliche Prinzipien wie das rechtliche Gehör und den Schutz personenbezogener Daten zu untergraben. SBVg hebt hervor, dass die Grundsätze der Spezialität, Vertraulichkeit und Verhältnismässigkeit gemäss Artikel 42 FINMAG sowie die ordentlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Editionsverfahren auch bei einer teilweisen Aufhebung des Kundenverfahrens zwingend einzuhalten seien.
Die Mitte spricht sich ebenfalls für Variante B aus. Aus ihrer Sicht reicht diese aus, um das Amtshilfeverfahren der FINMA effektiv zu straffen und die internationale Kooperation zu stärken, ohne einen grundlegenden Paradigmenwechsel herbeizuführen. Variante A wird von Die Mitte als unverhältnismässig erachtet. Auch FDP unterstützt Variante B für Artikel 42a VE-FINMAG. Sie hebt hervor, dass trotz der berechtigten Interessen an einer effizienten internationalen Zusammenarbeit die rechtsstaatlichen Garantien, die im Rechtshilfeverfahren gelten, nicht über die Amtshilfe ausgehöhlt werden dürfen.