Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Ergebnisbericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen
AMAS fordert schliesslich, dass die Kann-Bestimmung in Absatz 2 von Artikel 43 VE-FINMAG in eine verbindliche Vorgabe für die FINMA umgewandelt wird. Die FINMA solle dazu gesetzlich verpflichtet sein, die Vor-Ort-Prüfung zu bewilligen, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 42 Absatz 2 VE-FINMAG erfüllt sind. Hintergrund dieser Forderung ist, dass die derzeitige offene Formulierung («sie kann erlauben») den Eindruck erwecke, die FINMA könnte auch bei Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen eine Vor-Ort-Kontrolle grundlos verweigern. Dies führe zu Unsicherheit bei ausländischen Aufsichtsbehörden und könne die internationale Zusammenarbeit erschweren. AMAS betont, dass eine gesicherte Möglichkeit für Vor-Ort-Kontrollen eine wesentliche Voraussetzung sei, um in ausländischen Jurisdiktionen – insbesondere in der EU und den USA – als regulierter Anbieter anerkannt zu werden.
3.3 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des RAG
Einzig EXPERTsuisse äussert sich spezifisch zu den geplanten Änderungen im RAG und lehnt diese mehrheitlich ab. EXPERTsuisse erachtet die Anpassungen mehrheitlich als weder notwendig noch zweckmässig, da die Anforderungen der internationalen Finanzmarktaufsicht nicht mit jenen der Revisionsaufsicht vergleichbar seien. Weitere Teilnehmende haben sich zu den Änderungen des RAG nicht spezifisch geäussert.
3.3.1 Artikel 26 VE-RAG (Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden)
EXPERTsuisse begrüsst die explizite Verankerung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
3.3.2 Artikel 26a VE-RAG (Informationsübermittlung durch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen)
EXPERTsuisse lehnt Artikel 26a VE-RAG entschieden ab. Die Regelung zur direkten Informationsübermittlung durch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen ins Ausland verletze den Grundsatz der Heimatstaatenaufsicht und enthalte unklare Rechtsbegriffe. Damit werde das Risiko für Revisionsunternehmen erhöht, Schweizer Recht zu verletzen. Zudem werde den Unternehmen ein erheblicher Interpretations- und Abklärungsaufwand aufgebürdet, was Rechtssicherheit und Effizienz untergrabe
3.3.3 Artikel 26b VE-RAG (Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Revisionsaufsichtszwecken)
Auch Artikel 26b Absatz 1 VE-RAG wird von EXPERTsuisse abgelehnt. Diese Regelung gefährde die Souveränität der RAB und untergrabe eine einheitliche Aufsicht über die Prüfungsqualität. Zudem bestehe das Risiko, dass ausländische Behörden die schweizerische Aufsicht umgehen und unverhältnismässigen Druck auf Revisionsunternehmen ausüben könnten.
3.3.4 Artikel 27 VE-RAG (Grenzüberschreitende Prüfungshandlungen)
Artikel 27 Absatz 3 und 3bisVE-RAG, der einen Fernzugriff auf Prüfungshandlungen ermöglichen würde, soll nach Ansicht von EXPERTsuisse ersatzlos gestrichen werden. Der Fernzugriff sei systemfremd, bringe keinen Mehrwert für die Revisionsqualität und berge hohe Risiken bezüglich Vertraulichkeit und Sicherheit. Die Möglichkeit eines direkten Zugriffs durch ausländische Behörden würde das Vertrauen der Prüfungskunden ins Revisionsgeheimnis schwächen. Auch Artikel 27 Absatz 4 VE-RAG, der die Einführung eines Prüfungsbeauftragten vorsieht, wird von EXPERTsuisse als unausgereift kritisiert.
3.4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des NBG
Die Änderungen werden ohne kritische Rückmeldungen zur Kenntnis genommen.