Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten

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Ergebnisbericht zur Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen

SP hält es in der Abwägung zwischen den Schutzrechten der geprüften Finanzmarktteilnehmenden und dem Interesse der übrigen Marktakteure an der Sicherung der Marktintegrität für legitim, das Kundenverfahren nicht anzuwenden. Einerseits erlaube Artikel 29a Bundesverfassung (BV), im übergeordneten öffentlichen Interesse die Rechtsweggarantie ausnahmsweise einzuschränken; andererseits stimme die Kundschaft im Rahmen von sogenannten Waivern diesen Einschränkungen ausdrücklich zu. Zudem weist SP darauf hin, dass auch unter den neuen Regelungen Amtshilfe nur unter den Bedingungen von Spezialität, Vertraulichkeit und Verhältnismässigkeit geleistet werden dürfe, sofern ein genügender Anfangsverdacht vorliege. Darüber hinaus garantiere Artikel 42a Absatz 1 VE-FINMAG, dass ein Verwaltungsverfahren nach VwVG durchgeführt wird, falls die Informationsinhaberin dies verlangt. SP betont, dass eine konsequente Anpassung der Finanzmarktaufsicht an internationale Standards notwendig sei, um Vertrauen und Stabilität der Finanzmärkte zu stärken.

3.2.2 Artikel 42bbis VE-FINMAG (Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen)

Die Einführung des neuen Artikels 42bbisVE-FINMAG zur internationalen Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden wird allgemein positiv aufgenommen. Kritische Rückmeldungen sind keine eingegangen. Lediglich wenige Teilnehmende –SP, SGB, SwissAccounting – haben sich spezifisch zu dieser Änderung geäussert und diese begrüsst. SP betont dabei, dass die vorgeschlagene Regelung einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der Äquivalenzanerkennung durch die Europäische Union leistet und damit den Marktzugang für Schweizer Finanzdienstleister im EU-Binnenmarkt stärkt – was sie als besonders positiv hervorhebt. Insgesamt sieht SP in der Einführung von Artikel 42bbisVE-FINMAG einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Stabilität, Vertrauenswürdigkeit und internationalen Einbettung des Schweizer Finanzplatzes.

3.2.3 Artikel 42c VE-FINMAG (Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte)

Wie erwähnt wünschen mehrere Teilnehmende (ZH, TI, FDP, economiesuisse, SBVg, ABPS, AMAS, VSKB, ZKB) eine Präzisierung des Wortlautes der Bestimmung mit dem Ziel, die Rechtssicherheit bei der direkten Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte an ausländische Behörden oder andere Stellen zu erhöhen.

Präzisierungsbedarf wird insbesondere von SBVg und ZKB benannt: In Bezug auf Artikel 42c Absatz 1 VE-FINMAG kritisieren sie den Verweis auf Artikel 42 Absatz 2 FINMAG und damit auf die Prinzipien der Spezialität und Vertraulichkeit bei der Amtshilfe der FINMA. Dieser Verweis sei zu streichen, da die Direktübermittlung gemäss Artikel 42c Absatz 1 VE-FINMAG zwar zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfolge, jedoch durch private Akteure und somit nicht im Rahmen der Amtshilfe der FINMA – die Anwendung der genannten Prinzipien sei daher sachfremd. Überdies seien Beaufsichtigte gemäss Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe b VE-FINMAG ohnehin verpflichtet, die Rechte betroffener Kundinnen und Kunden sowie Dritter zu wahren. Stattdessen solle ausdrücklich klargestellt werden, dass die Übermittlung zu aufsichtsrechtlichen Zwecken zulässig ist. Zusätzlich wird angeregt, als Voraussetzung lediglich ein Ersuchen an die Empfänger zur Wahrung der Vertraulichkeit aufzunehmen.

SBVg und ZKB stufen Absatz 2 von Artikel 42c VE-FINMAG als besonders sensibel ein, da er Informationen aus dem Kundenverhältnis betrifft. Die in der Vorlage vorgesehenen Einschränkungen – namentlich in Bezug auf den zulässigen Übermittlungszweck sowie auf bestimmte Empfängerkategorien wie Steuer- oder Strafbehörden – würden den Anwendungsbereich aus ihrer Sicht in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verengen und könnten zeitkritische Übermittlungen unverhältnismässig erschweren. Sie sprechen sich für eine Erweiterung des Adressatenkreises aus, wobei neben Behörden auch weitere relevante Marktinfrastrukturen –