Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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8. Um einer unverhältnismässig hohen Anzahl von verspätet eingereichten Meldungen vorzubeugen:
a) Die zuständige schweizerische Behörde soll sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass rapportierende schweizerische Finanzinstitute alle Meldungen, die Meldeperioden vor dem Inkrafttreten des Abkommens betreffen, am oder vor dem 31. Dezember des Jahres, in welchem das Abkommen in Kraft tritt, einreichen, wobei sie hierzu insbesondere:
(i) alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute durch periodische Benachrichtigungen anweist, Meldungen für solche vorhergehende Perioden bis spätestens am 31. Dezember des Jahres, in welchem des Abkommen in Kraft tritt, zu berichtigen, zu ergänzen, für ungültig zu erklären oder neu einzureichen; und
(ii) wirksame Durchsetzungsbestimmungen erlassen, um gegen die Nichteinhaltung der im Unterabsatz (i) dieses Absatzes 8 beschriebene Richtlinie an rapportierende Schweizerische Finanzinstitute vorzugehen.
b) Die zuständige amerikanische Behörde soll sich nach besten Kräften bemühen:
(i) rapportierende schweizerische Finanzinstitute bis am 31. Mai des Jahres, in welchem das Abkommen in Kraft tritt, über die Verpflichtung zur Einreichung von berichtigten, ergänzten, für ungültig erklärten oder neuen Meldungen, die sich auf Perioden vor dem Inkrafttreten des Abkommens beziehen, zu benachrichtigen; und
(ii) der zuständigen schweizerischen Behörde im Sinne der Bestimmungen von Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens, die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Anwendung des Unterabsatzes (a) von diesem Absatz 8 erforderlich sind.
9. Um dem IRS eine verspätet eingereichte Meldung anzuzeigen, soll die zuständige schweizerische Behörde in einer solch verspäteten Meldung im [FATCA XML Schema] im Abschnitt «AdditionalData» (6.4.9.1) folgende Informationen festhalten:
(i) «Y» im Feld mit der Bezeichnung «ADDITIONAL_ITEM_IND»;
(ii) die Dokumentenreferenznummer (d.h., die «DocRefID») des im Rahmen des Abkommens von 2013 übermittelten Formulars 8966 im Feld «ITEM_NM»; und
(iii) im Feld mit der Bezeichnung «ITEM_CONTENT» die Eingabe von—
a. «M2_M1: »
b. Die DOCUMENT_TYPE_CD (d.h., die «DocTypeIndic») für den neuen Eintrag; und
c. Falls nötig, ein Semikolon gefolgt von jeglichen weiteren Informationen zum verspätet eingereichten Bericht.
10. In dieser Verständigungsvereinbarung verwendete Begriffe, die nicht hier, jedoch im Abkommen definiert sind, haben die im Abkommen festgelegte Bedeutung, einschliesslich der Begriffe, die in Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens definiert sind.