Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 7 Seiten
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Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 (FATCA-Verordnung M1)
vom [Datum]
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom [Datum]1 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 (FATCA-Gesetz M1),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
Als in der Schweiz ansässige Finanzinstitute im Sinne von Artikel 3 des FATCA‑Gesetzes M1 gelten:
a. Finanzinstitute, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind oder eine wirtschaftliche Zugehörigkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer begründen;
b. steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind.
Art. 2 In den Vereinigten Staaten von Amerika regulierte Trusts
Trusts, die in den Vereinigten Staaten von Amerika als Organismen für gemeinsame Anlagen reguliert sind, gelten unabhängig von der Ansässigkeit der Trustees nicht alsVernehmlassung in der Schweiz ansässig.
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1SR …
2 SR 642.11
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