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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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In Verbindung mit der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zur Verbesserung der internationalen Steuerkonformität und zur Umsetzung von FATCA (nachfolgend das "Abkommen") wünschen die Schweiz und die Vereinigten Staaten folgendes Einvernehmen in Bezug auf die Vereinbarung zu bestätigen:

1. Die vom IRS auf seiner Internetseite veröffentlichten Leitlinien (zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Absichtserklärung, abrufbar unter https://www.irs.gov/businesses/corporations/frequently-asked-questions-faqs-fatca-compliance-legal) werden bei Inkrafttreten des Abkommens voraussichtlich wie folgt auf die Behandlung eines FFI-Vertrags (wie im Abkommen definiert) Anwendung finden.

a) Ein FFI-Vertrag, welcher für ein schweizerisches Finanzinstitut in Kraft ist, das am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Abkommens beim IRS registriert ist, soll nicht verlängert werden und würde daher am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Abkommens in Übereinstimmung mit den Bedingungen eines solchen FFI-Vertrags in Bezug auf das schweizerische Finanzinstitut auslaufen. Der FFI-Vertrag soll für alle sich in einer anderen Jurisdiktion befindlichen und unter den FFI-Vertrag fallenden Zweigniederlassungen des schweizerischen Finanzinstituts weiterhin gelten.

b) Ein schweizerisches Finanzinstitut, dessen FFI-Vertrag am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens ausläuft, wie in diesem Absatz beschrieben, soll nicht verpflichtet sein, dem IRS ausstehende Konformitätsbescheinigungen oder abschliessende Konformitätsbescheinigungen einzureichen wie dies sonst im FFI-Vertrag vorgesehen ist. Reicht das schweizerische Finanzinstitut dem IRS jedoch keine derartigen Bescheinigungen ein, soll es in seinen Unterlagen während sechs Jahren eine Konformitätsbescheinigung aufbewahren, welche die Zeit ab dem Ende des letzten Zertifizierungszeitraums (oder, falls der erste Zertifizierungszeitraum noch nicht geendet hat, ab dem Datum des Inkrafttretens des FFI-Vertrags) bis zum Tag unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens abdeckt und die Bescheinigung auf schriftliche Aufforderung hin dem IRS aushändigen. Die im vorstehenden Satz beschriebene Bescheinigung kann ausgefüllt und in den Unterlagen des schweizerischen Finanzinstituts aufbewahrt werden, indem es entweder (i) die massgebliche Bescheinigung von www.irs.gov herunterlädt oder ausdruckt, ausfüllt, datiert und unterzeichnet und die ausgefüllte Bescheinigung in den Unterlagen des schweizerischen Finanzinstituts aufbewahrt; oder (ii) die Bescheinigung auf dem IRS FATCA Registrierungsportal ausfüllt und ein Bildschirmfoto von jeder ausgefüllten Seite der Bescheinigung in den Unterlagen des schweizerischen Finanzinstituts speichert. Reicht hingegen das schweizerische Finanzinstitut dem IRS die ausstehenden Konformitätsbescheinigungen oder abschliessenden Konformitätsbescheinigungen auf elektronischem Weg über das IRS FATCA Registrierungsportal ein, soll das schweizerische Finanzinstitut nicht verpflichtet sein, eine solche Bescheinigung in seinen Unterlagen aufzubewahren.

c) In Übereinstimmung mit Abschnitt 12.03(C) des FFI-Vertrags hat das Auslaufen des FFI-Vertrags eines schweizerischen Finanzinstituts, genau wie dessen Kündigung, keinen Einfluss auf die während oder bezüglich eines Kalenderjahres (oder eines Teils eines Kalenderjahres), für welches der FFI-Vertrag in Kraft war, geltenden Sorgfaltspflichten Verpflichtungen zum Steuerabzug, zum Informationsaustausch, zur Einreichung der Steuererklärung, zur Einhaltung von Vorschriften oder andere Verpflichtungen des schweizerischen Finanzinstituts im Rahmen des FFI-Vertrags.

2. Ein schweizerisches Finanzinstitut, welches sich vor dem Inkrafttreten des Abkommens beim IRS registriert hat und dessen Chapter 4 Status nicht widerrufen wurde, soll weiterhin die gleiche