Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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Global Intermediary Identification Number (GIIN) verwenden dürfen, die es bei seiner Registrierung beim IRS erhalten hat, wo das schweizerische Finanzinstitut die nachstehenden Schritte einhält. Nach Inkrafttreten des Abkommens und sobald der IRS den Chapter 4 -Status eines schweizerischen Finanzinstituts (mit Ausnahme eines schweizerischen Finanzinstituts, das eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts ist) auf dem IRS FATCA Registrierungsportal auf "registration incomplete" ändert und die betroffenen schweizerischen Finanzinstitute entsprechend benachrichtigt, soll sich das schweizerische Finanzinstitut in das IRS FATCA Registrierungsportal einloggen und die Registrierung erneut einreichen, um seine GIIN weiterhin verwenden zu können. Um sicherzustellen, dass das schweizerische Finanzinstitut auf der FFI-Liste des IRS für den Monat nach Inkrafttreten des Abkommens erscheint, sollte das schweizerische Finanzinstitut seine Anmeldung innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens einreichen. Eine aktualisierte FFI-Liste wird am ersten Tag jedes Monats veröffentlicht und enthält nur Finanzinstitute und Zweigniederlassungen, deren Status am ersten Tag des Monats auf "approved" lautete und die mindestens 5 Arbeitstage vor dem ersten Tag des Monats genehmigt wurden.
3. Ein schweizerisches Finanzinstitut, welches ein Sponsor ist, soll die Schritte gemäss Absatz 2 befolgen, damit seine gesponserten Rechtsträger weiterhin dieselben GIINs nutzen können, die sie erhalten haben, als sie vom Sponsor beim IRS registriert wurden.
4. Das Inkrafttreten des Abkommens und die erneute Einreichung der Registrierung durch ein schweizerisches Finanzinstitut, welches ein Lead FI (im Sinne der IRS-Publikation 5118, FATCA Online Registration User Guide) ist, gemäss den in Absatz 2 beschriebenen Schritten sollen keinen Einfluss auf den Chapter 4 Status eines Mitglieds wie in Section 1471(e)(2) und den dazugehörigen US-Finanzministerium Regulierungen definiert (mit Ausnahme eines Mitglieds, das ein schweizerisches Finanzinstitut ist) eines erweiterten Konzerns haben, für den ein schweizerisches Finanzinstitut als Lead FI agiert, einschliesslich der Tatsache, dass sämtliche Mitglieder deren Status nicht widerrufen wurde (einschliesslich eines Mitglieds, das ein schweizerisches Finanzinstitut ist, soweit das schweizerische Finanzinstitut die Schritte gemäss Absatz 2 befolgt) weiterhin dieselben GIINs verwenden können, die ihnen bei der Registrierung beim IRS zugeteilt wurden.
5. Im Fall eines schweizerischen Finanzinstituts, welches eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts ist, müssen aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens keine Massnahmen im IRS FATCA Registrierungsportal ergriffen werden, damit dieses Schweizer Finanzinstitut weiterhin dieselbe GIIN verwenden kann, die es bei seiner Registrierung beim IRS erhalten hat.
6. Jedes schweizerische Finanzinstitut, dessen Status gemäss Chapter 4 des U.S. Internal Revenue Code aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens eine Änderung erfährt, muss innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des Abkommens entweder (i) jeder Zahlstelle entweder eine neue Steuerabzugsbescheinigung oder eine mündliche oder schriftliche Bestätigung (einschliesslich per E-Mail) der Änderung des Status gemäss Chapter 4 einreichen; oder (ii) die Zahlstellen anderweitig über öffentlich zugängliche Mittel über die Änderung des Status des schweizerischen Finanzinstituts gemäss Chapter 4 informieren.
7. Eine Zahlstelle, die Kenntnis davon hat (im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums), dass ein schweizerisches Finanzinstitut, das zur Bekanntgabe einer GIIN an eine Zahlstelle verpflichtet ist, nicht mehr auf der veröffentlichten FFI-Liste des IRS aufgeführt ist, soll erst nach Ablauf von 90 Tagen, nachdem sie diese Kenntnis erlangt hat, einen Steuerabzug auf nach Chapter 4 des U.S. Internal Revenue Code geleisteten abzugssteuerpflichtigen Zahlungen an das schweizerische Finanzinstitut vornehmen.