Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/45: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung) sowie Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 61 Seiten
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Erläuternder Bericht
Grundrechtecharta. Für die Schweiz gelten die einschlägigen Bestimmungen der EMRK analog. Die Einreichung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Abs. 5).
Absatz 3 hält fest, dass die nationalen Behörden, welche einen Überstellungsentscheid erlassen, die Daten im Formular, welches in Teil B dieses Anhangs genannt wird, erfassen müssen. Zu den zu speichernden Daten gehören neben den Daten zur Identifikation der betroffenen Person, Datum und Uhrzeit des Aufgreifens, Angaben zum Identitätsdokument und zu allfälligen Visa unter anderem auch die Angabe, aus welchem Staat die betroffene Person eingereist ist und wieso sie kein Recht auf Aufenthalt im Zielstaat hat.
Ferner haben die Schengen-Staaten zu statistischen Zwecken die Zahl der Personen, die überstellt wurden, den Schengen-Staat, in den sie überstellt wurden, die Überstellungsgründe und, sofern bekannt, die Nationalität der überstellten Person der Europäischen Kommission zu melden (Abs. 4).
Die Überstellung hat innerhalb von 24 Stunden an die zuständige Behörde des entsprechenden Schengen-Staats zu erfolgen. Die zuständigen Behörden beider Schengen-Staaten arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Eine Überstellung nach Ablauf dieser Frist ist nicht möglich und das weitere Verfahren ist nach den einschlägigen Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie weiterzuführen (Abs. 6).
Anhang XII Teil B
Standardformular für die Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
Wird ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden (z. B. auf gemeinsamen Polizeipatrouillen) in Binnengrenzgebieten aufgegriffen und kommt das Verfahren nach Artikel 23a i.V.m. Anhang XII Teil A SGK zur Anwendung, kann dieser an die Behörden des Staates überstellt werden, aus dem er ausgereist ist. Die Überstellung wird ihm mittels dem im neuen Anhang XII Teil B aufgeführten Standardformular eröffnet.
2.3.2 Inkrafttreten und Anwendbarkeit (Art. 2)
In der EU wird die vorliegende Änderung des SGK 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.
Da vorliegend die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustausches zuständig ist (vgl. Ziff. 2.7.3), hat die Schweiz der EU am 28. Juni 2024 in ihrer Antwortnote mitgeteilt, dass die betreffende Weiterentwicklung für sie erst «nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» und somit nach Ablauf der zweijährigen Frist rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Dies bedeutet, dass die neuen Bestimmungen des SGK für die Schweiz erst ca. zwei Jahre nach der Anwendbarkeit in der EU anwendbar werden. Die Schweiz wird während