Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 137Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Art. 43 Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten sowie auf

Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der

Verarbeitung dieser Daten

In den Absätzen 1, 2 (entspricht dem heutigen Art. 29 Abs. 4) und 3 (neu) werden Verweise angepasst und ausdrücklich die Rechte der betroffenen Personen erwähnt (Recht auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie Beschränkung der Rechte). Zudem wird explizit erwähnt, dass das Auskunftsrecht auch diejenigen Daten einschliesst, die festhalten, dass die betroffene Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen könnte, vorbehältlich der Einschränkung gemäss Artikel 23 der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Absätze 4–8 entsprechen grundsätzlich den geltenden Absätzen 7–11, und Absatz 9 entspricht grundsätzlich dem geltenden Absatz 13.

Art. 44 Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 30. Es wurden hauptsächlich kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen und Verweise angepasst.

Art. 45 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 31. Es wurden hauptsächlich kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Art. 46 Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und

dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 32. Der gemeinsame Tätigkeitsbericht muss neu ein Kapitel über jeden Mitgliedstaat enthalten, das von der nationalen Aufsichtsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats erstellt wird.

Art. 47 Schutz der für die Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

verarbeiteten personenbezogenen Daten

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 33, wobei Absatz 1 dieser Bestimmung gestrichen wurde, da er auf einen nicht mehr geltenden Rahmenbeschluss Bezug nimmt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol wird neu vom EDSB überwacht (Abs. 2). Zudem wurden Verweise angepasst.

Art. 48 Datensicherheit

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 34. Zusätzlich zu den bisherigen Massnahmen muss gewährleistet werden, dass die Nutzung von automatisierten Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte verhindert wird (Abs. 2 Bst. e) und installierte Systeme im Fall einer Unterbrechung wiederhergestellt werden können (Abs. 2 Bst. l). Zudem muss sichergestellt sein, dass die Systemfunktionen von Eurodac ausgeführt werden, das Auftreten von Fehlern im System gemeldet wird und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch eine Fehlfunktion des Systems beschädigt werden können (Abs. 2 Bst. m). Neben den Mitgliedstaaten muss neu auch