Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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gang zum Eurodac haben, um biometrische Daten oder andere personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen abzugleichen oder zu übermitteln. Zudem darf ein Drittstaat auch keinen Zugang über die nationale Zugangsstelle eines Mitgliedstaats erhalten (Abs. 6).

Art. 51 Protokollierung und Dokumentierung

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 36. Neu wird festgehalten, dass das Protokoll oder die Dokumentation gegebenenfalls einen Hinweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage von Eurodac gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) enthält (Abs. 2 Bst. i).

Art. 52 Haftung

Diese Regelung entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 37. Es wird präzisiert, dass es sich bei einem von einer betroffenen Person erlittenen Schaden um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden handeln kann. Neu hat eine betroffene Person auch Anspruch auf Schadenersatz gegenüber eu-LISA. Dies ist dann der Fall, wenn eu-LISA ihren Verpflichtungen gemäss dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder sie ausserhalb oder entgegen den rechtmässigen Anweisungen eines Mitgliedstaats gehandelt hat (Abs. 1). Für Schadenersatzansprüche gegen eu-LISA gelten die in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen (Abs. 3).

Kapitel XIII Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818

Art. 53 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240

Artikel 11 der ETIAS-Verordnung wird mit einem Absatz 6a ergänzt. Dieser sieht vor, dass das ETIAS-System das Eurodac-Zentralsystem automatisch abfragen kann anhand der Identitätsdaten der betreffenden Person oder der Daten des Reisedokuments.

Die ETIAS-Verordnung, geändert durch die Verordnung (EU) 2021/115269, enthält einen neuen Artikel 25bis. Dieser Artikel wird mit einem Verweis auf die Daten der Artikel 17, 19, 21–24 und 26 der Eurodac-Verordnung ergänzt. Dies betrifft den Zugriff der nationalen ETIAS-Stelle auf Eurodac-Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wozu insbesondere manuelle Abklärungen im Rahmen der Interoperabilität gehören (Zugang zu den Eurodac-Daten).

Zudem sieht Artikel 88 Absatz 6 klar vor, dass die Inbetriebnahme von ETIAS unabhängig von der Interoperabilität mit Eurodac oder ECRIS-TCN erfolgen muss.

69 Verordnung (EU) 2021/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, Fassung gemäss ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.