Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Artikel 27 legt fest, wann die Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS eingeleitet wird. Er erwähnt neu die Erstellung eines Eurodac-Datensatzes im Sinne der vorliegenden Verordnung mit den erforderlichen Grunddaten (Abs. 1 Bst. c). Ausserdem werden die Identitätsdaten für eine Abfrage im CIR und im SIS genannt (Abs. 3 Bst. abis). Es handelt sich um die Identitätsdaten, die auf Grundlage der Artikel 17, 19, 21–24 und 26 der vorliegenden Verordnung erfasst werden.
Artikel 29 sieht vor, dass verschiedene Behörden neu eine manuelle Überprüfung der Identitäten im MID vornehmen können. Es handelt sich um die Asylbehörden sowie die Behörden, die für folgende Bereiche zuständig sind: Resettlement, illegales Überschreiten der Schengen-Aussengrenze, illegaler Aufenthalt, aus Seenot gerettete Personen, vorübergehender Schutz in der EU oder ähnlicher Schutz in assoziierten Staaten (Abs. 1 Bst. c–h).
Artikel 39 Absatz 2 wird inhaltlich geändert. Eu-LISA implementiert und unterhält die technischen Standorte des CRRS, das die Daten und Statistiken der verschiedenen Informationssysteme der EU und insbesondere die in der Eurodac-Verordnung genannten Daten enthält. Der Zugang zu diesen Daten wird nur dem dazu ermächtigten Personal nach Artikel 12 der Eurodac-Verordnung gewährt.
Artikel 47 Absatz 3 hält neu fest, dass die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten bei der Erstellung eines Eurodac-Datensatzes nach den Artikeln 5, 18, 20, 22–24 und 26 der Eurodac-Verordnung sowie über die Auswirkungen in Zusammenhang mit der entsprechenden IOP-Verordnung zu informieren sind.
Artikel 50, der sich mit der Datenübermittlung im Rahmen der Interoperabilität befasst, wird revidiert. Er verweist neu auch auf die massgebenden Bestimmungen der Eurodac-Verordnung, das heisst die Artikel 49 und 50. Die einzigen zulässigen Datenbekanntgaben sind in spezifischen Verordnungen geregelt, und nicht in den IOP-Verordnungen. Die Daten der Interoperabilitätskomponenten dürfen in diesem Zusammenhang nicht übermittelt werden.
Kapitel XIV Schlussbestimmungen
Art. 55 Kosten
Dieser Artikel übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 39. Die Kostenverteilung bleibt gegenüber der geltenden Verordnung unverändert. Die Kosten in Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Eurodac und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des EU-Haushaltsplans (Abs. 1). Die Kosten für den Zugang zum Zentralsystem durch die nationalen Zugangsstellen oder Europol werden von den Schengen-Staaten oder Europol getragen (Abs. 2). Diese übernehmen auch die Betriebs- und Unterhaltskosten für die Infrastruktur (Abs. 3).