Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Art. 54 Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
Artikel 4 Ziffer 20 der Verordnung definiert die «benannten Behörden» im Rahmen der Beantragung von Daten zu Strafverfolgungszwecken im Fall von Terrorismus oder anderen schweren Straftaten oder deren Verhütung. Diese Definition verweist künftig auf den neuen Artikel der Eurodac-Verordnung, der wie die anderen EU-Verordnungen die Einsetzung einer benannten Behörde vorsieht (Art. 5 der Eurodac-Verordnung).
Artikel 10 Absatz 1 der IOP-Verordnung wird sprachlich angepasst und enthält neu einen Verweis auf Artikel 51 der Eurodac-Verordnung. Dieser Artikel bezieht sich auf die Aufgaben von eu-LISA in Zusammenhang mit den ESP-Nutzungsprotokollen und bleibt im Grundsatz unverändert.
Artikel 13 Absatz 1, der sich mit dem gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) befasst, verweist auf eine neue Kategorie biometrischer Daten gemäss der Verordnung (EU) 2019/81670 (Bst. b) und der neuen Eurodac-Verordnung (Bst. c). Die Verordnung (EU) 2019/816 ist für die Schweiz nicht verbindlich, weshalb sich diese nicht an der ECRIS-TCN-Zusammenarbeit beteiligt.
Artikel 14, der sich mit der Abfrage biometrischer Daten mithilfe des sBMS befasst, wird grundlegend revidiert. Dadurch wird die Interoperabilität mit der neuen Eurodac-Verordnung gewährleistet.
Artikel 16 Absatz 1 sieht vor, dass eu-LISA über sämtliche Abfragen im sBMS Protokolle führt. Neu wird auch auf die neue Eurodac-Verordnung verwiesen. Artikel 51 dieser Verordnung bleibt vorbehalten.
Artikel 18 Absatz 1, der sich mit dem gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) befasst, wird überarbeitet und regelt, welche Daten im CIR gemäss den verschiedenen Schengen-Systemen aufbewahrt werden. Die genauen Daten des Eurodac-Systems werden ebenso erwähnt wie die Daten des ECRIS-TCN.
Artikel 23 Absatz 1 verweist auf die automatische Löschung der Daten im CIR gemäss den Löschungsregeln der neuen Eurodac-Verordnung und der IOP-Verordnung.
Artikel 24 Absatz 1, der sich mit den von eu-LISA zu verwaltenden Protokollen über die Zugriffe auf den CIR befasst, erwähnt neu auch die Eurodac-Verordnung und behält Artikel 51 dieser Verordnung vor.
Artikel 26 Absatz 1, der sich mit dem Zugang der Behörden auf den MID befasst, sieht künftig einen Zugang der Behörden vor, die für die Erfassung von Eurodac-Daten zuständig sind. Er verweist auf die Behörden, die Daten von Drittstaatsangehörigen erfassen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen werden oder die sich illegal im Schengen-Raum aufhalten. Neben den Asylbehörden sind dies die zuständigen Behörden gemäss den Kapiteln II, III, IV, V, VI und VIII der Eurodac-Verordnung.
70 Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1.