Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 58 Beurteilung

Gemäss diesem neuen Artikel wird spätestens 48 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Beurteilung der operativen Effizienz jedes IT-Systems, das für den Austausch der Daten von Personen mit vorübergehender Schutzgewährung gemäss der Massenzustrom-Richtlinie genutzt wird, vorgenommen (Abs. 1). Die Europäische Kommission beurteilt ferner die erwarteten Auswirkungen des neuen Artikels 26 der Eurodac-Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Verwendung dieser Daten zu Sicherheitszwecken durch die benannten Behörden (Abs. 2). Ausserdem legt die Europäische Kommission je nach Ergebnis der Beurteilungen einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung von Artikel 26 der Verordnung vor (Abs. 3).

Art. 59 Sanktionen

Artikel 41 betreffend Sanktionen wird zu Artikel 59, erfährt jedoch keine materielle Änderung.

Art. 60 Territorialer Anwendungsbereich

Dieser Artikel hält fest, dass die Bestimmungen der Verordnung nicht anwendbar sind auf Staaten, welche die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ebenfalls nicht anwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Anwendung der Neuansiedlungsverordnung (Bestimmung von Flüchtlingsgruppen).

Art. 61 Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen

Dieser Artikel übernimmt die Regelung des geltenden Artikels 43 und erfährt nur formale Änderungen. Die Staaten und Europol teilen innert drei Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Europäischen Kommission ihre benannten Behörden nach Artikel 5 mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht diese Informationen im Amtsblatt.

Art. 62 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird 24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Art. 63 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Artikel 63 bestimmt, dass die Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt (Abs. 1). Sie ist 24 Monate nach dem Inkrafttreten anwendbar (Abs. 2). Das Schnittstellenkontrolldokument ist von den Dublin-Staaten und eu-LISA spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zu genehmigen (Abs. 4).

Die Gesichtserkennung muss spätestens ein Jahr nach Abschluss der Studie gemäss Artikel 57 Absatz 4 technisch bereit sein. Bis dann sind die Gesichtsbilder als personenbezogene Daten im Zentralsystem zu erfassen und nach dem Abgleich der Fingerabdrücke, die einen Treffer ergeben haben, an die anderen Staaten zu übermitteln (Abs. 5).