Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Zudem wird festgehalten, dass die Bestimmungen der Eurodac-Verordnung nicht für Personen gelten, die vorübergehenden Schutz gemäss dem Durchführungsbeschluss 2022/38273 des Rates (Ukraine) oder einen anderen gleichwertigen nationalen Schutz geniessen, der gemäss dem genannten Durchführungsbeschluss sowie dessen künftigen Änderungen und etwaigen Erweiterungen gewährt wird (Abs. 3). Die Bestimmungen zum vorübergehenden Schutz sind drei Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar (Abs. 2).
4.4 Grundzüge des Umsetzungserlasses
4.4.1 Die beantragte Neuregelung
Die meisten Bestimmungen der Eurodac-Verordnung sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das Schweizer Recht. Einige Bestimmungen erfordern jedoch eine Anpassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes.
Die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 durch die neue Eurodac-Verordnung bringt neue Elemente mit sich, die eine Überprüfung der bereits bestehenden Gesetzesbestimmungen erfordern. Davon betroffen sind insbesondere nachfolgende Themen:
Interoperabilität
Die neue Eurodac-Verordnung sieht neue Präzisierungen vor, damit das Eurodac mit den anderen EU-Systemen interoperabel ist. Die entsprechenden Gesetzesanpassungen sind bereits im Rahmen der Vorlage zur Interoperabilität vorgesehen, die das Parlament im Frühling 2021 genehmigt hat74.
Der CIR erfährt mit der Umsetzung der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands insofern eine inhaltliche Änderung, als personenbezogene und biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, beim illegalen Überschreiten der Schengen-Aussengrenze aufgegriffen werden, sich illegal in der Schweiz aufhalten, im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens aufgenommen werden oder aus Seenot gerettet wurden, in bestimmten Fällen automatisch mit den Daten anderer EU-Systeme abgeglichen werden. Artikel 110a Absatz 1 nAIG der Vorlage zur Interoperabilität75 erwähnt bereits Eurodac.
73 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1.
74 Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen für die Herstellung der Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei (Verordnung [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7983.
75 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/ 818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2021 674.