Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Die Vorlage zur Interoperabilität ist jedoch dahingehend zu ändern, dass der Zugriff der Behörden, die für die Erfassung in Eurodac zuständig sind, auf den CIR und den MID gewährleistet ist. Damit können Fragen im Zusammenhang mit Mehrfachidentitäten oder bei zu verifizierenden Verknüpfungen zwischen verschiedenen Schengen-Systemen geklärt werden. Daher ist der künftige Artikel 110c Absatz 1 AIG mit einem neuen Buchstaben e zu ergänzen (Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten). Artikel 110g Absatz 1 AIG (Zugriff auf den MID zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten) erfährt ebenfalls indirekt eine inhaltliche Änderung, da er auf Artikel 110c Absatz 1 AIG verweist.

Abnahme der biometrischen Daten ab sechs Jahren

Die biometrischen Daten, die je nach Personenkategorie abzunehmen sind, werden derzeit in den Gesetzen präzisiert. Daher sind Artikel 99 AsylG und Artikel 111i AIG anzupassen. In Bezug auf die spezifischen Vorschriften für Minderjährige und insbesondere unbegleitete Minderjährige wird auf Artikel 17 AsylG verwiesen, der in keiner Weise angepasst werden muss. Im Ausländerbereich wird hingegen Artikel 111i AIG präzisiert. Er wird im Rahmen dieser Vorlage zu Artikel 109l VE-AIG.

Da gemäss heutigem Zeitplan die geänderten Bestimmungen gleichzeitig mit der Vorlage zur Interoperabilität oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten werden, baut der vorliegende Vorentwurf auf der Vorlage zur Interoperabilität auf. Dieser hat bestimmte Artikel des AIG insbesondere betreffend Eurodac geändert.

Erfassung neuer Daten im Zentralsystem

Die revidierte Eurodac-Verordnung sieht die Erfassung neuer Daten vor, die in Zusammenhang mit laufenden Verfahren (Dublin oder andere) oder dem Verhalten der betreffenden Person stehen. Es ist auch anzugeben, ob die Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt oder ob sie Rückkehrhilfe erhalten hat. Die bisherigen und die neuen Daten werden künftig in Datenkategorien zusammengefasst. Diese Neuerung bedingt eine Änderung der geltenden Artikel. Es wird ein neuer Artikel 102abisVE-AsylG vorgeschlagen, und Artikel 102aterübernimmt den geltenden Artikel 102abisAsylG mit einem neuen Wortlaut. Der geltende Artikel 111i AIG (Art. 109l VE-AIG, Nummerierung gestützt auf die Vorlage zur Interoperabilität) erfährt ebenfalls eine Änderung. Gleichzeitig wird ein einleitender Artikel 109k VE-AIG geschaffen. Dieser neue Artikel wird gestützt auf die Vorlage zur Interoperabilität nummeriert.

Neuerungen beim Zugang zu den Eurodac-Daten

Die Behörden, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen, sollen neu Abfragen in Eurodac vornehmen können. Technisch erfolgen diese Abfragen immer über den NAP. Dieser übermittelt die Antwort an die abfragende Behörde. Ein Zugriff auf Eurodac-Daten ist nur für Behörden vorgesehen, die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausstellen. Im Verlauf der Verhandlungen wurde darauf verzichtet, den für das Bewilligungsverfahren zuständigen Behörden einen solchen Zugriff zu gewähren, da