Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
4.5.2 Asylgesetz
Art. 99 Sachüberschrift, Abs. 1–4
Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken und
Gesichtsbildern
Artikel 99 ermöglicht künftig die Abnahme des Gesichtsbilds (vormals Fotografien) und der Fingerabdrücke von Personen ab sechs Jahren. Die Sachüberschrift des Artikels wird entsprechend geändert. Er ermöglicht wie bisher die Datenerfassung in Eurodac in Verbindung mit der von fedpol und dem SEM betriebenen Datenbank (AFIS).
Abs. 1
Künftig können von allen Personen aus dem Asylbereich, die mindestens sechs Jahre alt sind, die biometrischen Daten abgenommen werden. Wie bereits heute kann der Bundesrat die Abnahme der biometrischen Daten auch bei Minderjährigen unter sechs Jahren vorsehen. Dies ist eine spezifische Regelung im Asylbereich. Sie betrifft nicht nur Eurodac, sondern auch andere Datenbanken. Die in der Eurodac-Verordnung vorgesehenen Ausnahmen von der Erfassung der biometrischen Daten sind im geltenden Recht bereits berücksichtigt (Art. 13 der Eurodac-Verordnung).
Abs. 2–4
Diese Absätze erwähnen neu die Gesichtsbilder anstelle des weniger präzisen Begriffs «Fotografien». Ansonsten bleiben sie unverändert. Künftig ist die Verwendung der Gesichtsbilder im Rahmen von AFIS rechtlich möglich.
Die übrigen Absätze von Artikel 99 bleiben unverändert.
Art. 102abisInformationssystem Eurodac
Dieser Artikel umfasst eine Definition des Eurodac-Informationssystems und dessen Inhalten, analog zu den anderen Schengen-Informationssystemen. Die geltende Bestimmung zu Eurodac (Art. 102abisAsylG), die verschiedene Aspekte des Systems regelt, wird in Artikel 102aterübernommen. Wie in Artikel 109k AIG des vorliegenden Entwurfs werden nicht mehr alle zu erfassenden Daten im Gesetz erwähnt, sondern nur noch Datenkategorien. Eine vollständige Liste aller Daten nach Personenkategorien wäre unverhältnismässig. Dies würde nicht mehr den für die anderen Informationssysteme (VIS, EES usw.) geltenden Bestimmungen entsprechen.
Abs. 1
Absatz 1 erläutert den Inhalt des Informationssystems Eurodac und insbesondere die Personenkategorien, deren Daten an das System übermittelt werden. Es sind dies Asylsuchende, Personen, die an einem Resettlement-Verfahren beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden, Personen, die aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind, und Personen, die sich illegal im Schengen-Raum