Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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den des SEM und der Schweizer Auslandvertretungen, die Aufgaben im Bereich Resettlement wahrnehmen, müssen das System ebenfalls abfragen können (Bst. b). Diese Behörden sind zur Erfassung von Daten verpflichtet und müssen daher auf Eurodac zugreifen können. Sie können auch Daten zu einer zu erfassenden Person abrufen, die bereits im System vorhanden sind.

Abs. 3

Der neue Absatz 3 übernimmt den geltenden Absatz 2 von Artikel 102abisAsylG. Die Behörden übermitteln die Daten innerhalb von 72 Stunden nach deren Erfassung an das System. Neu wird in Bezug auf die massgebenden zu übermittelnden Daten auf Artikel 102abisAbsatz 2 VE-AsylG verwiesen.

Abs. 4

Absatz 4 übernimmt den geltenden Absatz 2bisvon Artikel 102abisAsylG und erwähnt neu das Gesichtsbild.

Abs. 5

Absatz 5 übernimmt den geltenden Absatz 3 von Artikel 102abisAsylG. Ein neuer Verweis auf Artikel 102abisAbsatz 2 tritt anstelle der bisher genannten Daten, die an das System übermittelt werden. Der neue Absatz 5bishält fest, dass der Abgleich mittels Gesichtsbild durchgeführt wird, wenn dies anhand der Fingerabdrücke nicht möglich ist. Gemäss der neuen Eurodac-Verordnung ist das Gesichtsbild subsidiär (Art. 28).

Abs. 6

Dieser Absatz übernimmt unverändert den geltenden Absatz 2tervon Artikel 102abis AsylG.

Abs. 7

Absatz 7 übernimmt im Grundsatz den geltenden Absatz 2quatervon Artikel 102abis AsylG und regelt, welche Daten oder Informationen nachträglich an die Eurodac-Zentraleinheit übermittelt werden. Sobald die Dublin-Zuständigkeit feststeht, wird der entsprechende Staat angegeben (Bst. a). Zudem ist bei Aufnahme oder Wiederaufnahme einer Person der Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz mitzuteilen. Neu werden diese beiden Fälle in einem Buchstaben zusammengefasst (Bst. b). Die Buchstaben c und d übernehmen unverändert das geltende Recht. Buchstabe e ist teilweise neu und sieht vor, dass die Schweiz ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs im System eingibt, sofern sie aufgrund der Souveränitätsklausel der EU-Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (Art. 35) sowie im Rahmen eines Umverteilungsprogramms freiwillig der für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständige Dublin-Staat wird oder einer Person einen Aufenthaltstitel gewährt. Buchstabe f ist ebenfalls neu. Er stützt sich auf die neue Eurodac-Verordnung, wonach die