Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Abs. 6
Dieser Absatz entspricht unverändert dem geltenden Absatz 5.
Abs. 7
Der bisherige Absatz 7 hält fest, dass die erhobenen Daten dem SEM zur Weiterleitung an die Zentraleinheit übermittelt werden. Diese Regelung wird aufgehoben. Neu wird in Absatz 7 in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass das SEM als nationale Zugangsstelle im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Eurodac-Systems und die Bearbeitung der Daten zuständig ist.
Abs. 8
In diesem Absatz wird neu festgehalten, dass gemäss den Artikeln 13 und 14 der Eurodac-Verordnung der Zentraleinheit nach einem erfolgreichen Vollzug der Wegweisung der Zeitpunkt der Ausschaffung bzw. der Ausreise der gesuchstellenden Person aus dem Gebiet der Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, übermittelt werden muss.
Abs. 9
Dieser Absatz entspricht dem geltenden Absatz 8. Artikel 29 Absätze 5–8 der Eurodac-Verordnung sieht eine neue Frist für die Aufbewahrung der Daten vor: Neu müssen die Daten fünf Jahre und nicht mehr 18 Monate aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsdauer wird somit um 3,5 Jahre verlängert. Zudem wird der Verweis auf die zu übermittelnden Daten angepasst und es wird ergänzt, dass neben den Fingerabdrücken auch das Gesichtsbild nach dieser Zeit automatisch vernichtet wird (biometrische Daten). Neu muss das SEM auch nur noch dann unverzüglich um vorzeitige Vernichtung der Daten ersuchen, wenn es Kenntnis davon erhalten hat, dass eine Person die Staatsbürgerschaft eines Staates erworben hat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Bei den bisherigen weiteren Gründen – dem Erhalt eines Aufenthaltstitels (Abs. 8 Bst. a) und dem Verlassen des Hoheitsgebiets (Abs. 8 Bst. b) – ist neu keine vorzeitige Löschung mehr vorgesehen.
Abs. 10
In diesem Absatz wird neu festgehalten, welche Behörden in welchen Fällen die Daten von Eurodac abfragen können. Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle ist dies das SEM (Bst. a). Für die Erteilung, Aufhebung, Annullierung oder Verweigerung eines Visums können das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie die Grenzkontrollbehörden Daten von Eurodac abfragen (Bst. b).