Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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aufhalten. Als weitere Kategorien hinzu kommen Personen, die aus Seenot gerettet wurden (Bst. c), sowie Personen, die vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören (Bst. d).

Abs. 2

Absatz 2 führt die Kategorien von Daten auf, die an das Informationssystem Eurodac übermittelt werden. Dazu gehören Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten (Bst. a), Fingerabdrücke und Gesichtsbild (Bst. b), Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten (Bst. c) und weitere besonders schützenswerte Daten nach Massgabe der Eurodac-Verordnung über die Person und ihre Identität (Bst. d). Dazu gehören auch gewisse besonders schützenswerte Personendaten, wie Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder über die Gesundheit. Die unter Buchstabe d genannte Datenkategorie bezieht sich auf die Eigenschaften der betreffenden Person. Dazu gehört beispielsweise die Angabe, ob die Person eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. Art. 109k Abs. 2 VE-AIG).

Diese Daten sind in den Artikeln zu den verschiedenen Personenkategorien erwähnt (Asylsuchende, illegal in die Schweiz eingereiste Personen, illegal aufhältige Personen, aus Seenot gerettete Personen oder Personen, die mit dem Status S vorübergehenden Schutz geniessen).

Abs. 3

Die Daten zur Identität und zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten werden neu im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert, der für die Interoperabilität der europäischen Informationssysteme unerlässlich ist.

Art. 102aterErfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac

Der geltende Artikel 102abisAsylG wird zu Artikel 102aterVE-AsylG. Einige Bestimmungen werden jedoch überarbeitet. Es wird bestimmt, welche Behörden Daten betreffend den Asylbereich in Eurodac erfassen können und welche Behörden künftig einen Zugriff zur Abfrage des Systems erhalten. Das SEM ist nach wie vor die nationale Kontaktstelle in Bezug auf Eurodac.

Abs. 1

Artikel 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Artikel 102abisAbsatz 1 AsylG. Neu soll präzisiert werden, dass das SEM als nationale Zugangsstelle fungiert.

Abs. 2

Absatz 2 legt fest, wer Daten in Eurodac erfassen und abfragen darf. Es sind dies neu die Mitarbeitenden des SEM, des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie der Flughafenpolizei, die Asylverfahren durchführen (Bst. a). Die Mitarbeiten-