Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 156Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Art. 109lquater87 Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung

Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Genehmigung des Prümer Abkommens und des Eurodac-Protokolls sowie des PCSC-Abkommens mit den USA mit Artikel 111j verabschiedet. Aus systematischen Gründen soll der Artikel neu nummeriert werden. Er soll zudem inhaltlich angepasst werden. Neu soll in den Absätzen 2 und 4 das Gesichtsbild sowie die Abfrage mittels alphanumerischer Daten (z. B. Name, Vorname oder Geburtsdatum) aufgenommen werden. Zudem erfährt der Artikel einige formale Anpassungen. Insbesondere sind die Verweise auf die Eurodac-Verordnung zu aktualisieren (Abs. 3 und 5).

Der geltende Absatz 1 wird gestrichen. Er hält fest, dass das SEM die nationale Zugangsstelle ist und dass es zum Abgleich im Eurodac-System berechtigt ist. Dies ist jedoch bereits in Artikel 109l Absatz 7 VE-AIG geregelt. Absatz 2, der die abfrageberechtigten Behörden bestimmt, wird ergänzt durch den NDB und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano, wie dies für den CIR, das VIS und das EES vorgesehen ist. Damit wird die Kohärenz zwischen den entsprechenden Erlassen sichergestellt. Dieser Absatz wird ausserdem zu Absatz 1.

Schliesslich wird Absatz 6 der Vorlage Prüm gestrichen, da sich die Kataloge der terroristischen und der schweren Straftaten nach dem Schengen-Informationsaustausch-Gesetz (SIaG; SR 362.2) bestimmen, das derzeit revidiert wird. Es macht wenig Sinn, die in den Katalogen enthaltenen Definitionen zu multiplizieren. Diesbezüglich ist auf das SIaG zu verweisen (Art. 12 Abs. 2 VE-SIaG).

Art. 109lquinquiesÜberprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder in Eurodac

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 102aquinquiesVE-AsylG (vgl. Ziff. 4.5.2) und wird neu in das AIG aufgenommen, da er sich auch auf illegal eingereiste oder aufhältige Drittstaatsangehörige bezieht.

Art. 110 Abs. 1 zweite Fussnote88

Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 wird in Artikel 110 Absatz 1 nAIG erläutert. Die Fussnote der Verordnung (EU) 2019/818, zuletzt geändert durch die vorliegende Eurodac-Verordnung, ist zu präzisieren.

87 BBl 2021 741

88 AIG geändert durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands).