Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Abs. 11
Dieser Absatz entspricht dem geltenden Absatz 9. Es erfolgt lediglich eine Anpassung des Verweises auf die Absätze, für welche die Verfahren nach Artikel 102b, 102c und 102e AsylG anwendbar sind.
Art. 109lbis84Bekanntgabe von Eurodac-Daten
Artikel 109l nAIG wurde im Rahmen der Interoperabilität geschaffen und übernimmt den geltenden Artikel 111d Absatz 5 AIG. Er erhält mit der Übernahme der neuen Eurodac-Verordnung einen weiteren Absatz und eine neue Nummerierung, da der vorliegende Entwurf sich ausschliesslich auf die Fassung IOP stützt. Es wird eine systematische Nummerierung vorgeschlagen unter Berücksichtigung der neuen Artikel 109k und 109l VE-AIG.
Abs. 1
Absatz 1 sieht ein grundsätzliches Verbot zur Weitergabe von Eurodac-Daten vor. Er wird geändert, um den Wortlaut der Vorlagen zu EES85 und ETIAS86 zu übernehmen.
Abs. 2
Das SEM darf neu an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Daten übermitteln, wenn dies zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Rückkehr notwendig ist und die Bedingungen nach Artikel 50 der Eurodac-Verordnung erfüllt sind (vgl. Ziff. 4.3).
Art. 109lterAusführungsbestimmungen zu Eurodac
Aufgrund dieser neuen Bestimmung wird der Bundesrat beauftragt, verschiedene Punkte in Zusammenhang mit dem Informationssystem Eurodac zu regeln. Er muss insbesondere bestimmen, für welche Einheiten der Bundesbehörden nach Artikel 109l Absätze 1 und 10 die dort genannten Befugnisse gelten, und das Verfahren für den Erhalt von Daten des Eurodac-Systems durch die Behörden nach Artikel 109lquaterAbsatz 2 festlegen. Ebenfalls zu regeln sind der Datenschutz und die Datenaufbewahrung. Auf Grundlage dieser Bestimmung kann der Bundesrat eine neue Eurodac-Verordnung erlassen.
84 AIG geändert durch den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen- Besitzstands).
85 BBl 2019 227
86 BBl 2020 7911