Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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4.6 Koordinationsbedarf
4.6.1 Koordinationsbedarf mit der Prüm-Vorlage
Bei der Übernahme und Umsetzung der vorliegenden Eurodac-Verordnung besteht ein besonderer Koordinationsbedarf mit der Prüm-Vorlage (Prümer Zusammenarbeit)96.
Mit der Prüm-Vorlage wurde ein neuer Artikel 111j AIG und ein neuer Artikel 102aquaterAsylG zum Abgleich in Eurodac zwecks Strafverfolgung im Gesetz eingefügt. Diese Bestimmungen wurden im Rahmen der vorliegenden Übernahme und Umsetzung der neuen Eurodac-Verordnung angepasst (neue Art. 109lquaterVE-AIG und 102aquaterVE-AsylG, Vgl. Ziff. 4.5.1 und 4.5.2). Da im Rahmen des vorliegenden Projekts die Regelung von Artikel 111j Absatz 6 AIG der Prüm-Vorlage aufgehoben wird (siehe hierzu Kommentar zu Art. 109lquaterVE-AIG), muss auch Artikel 357 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs der Prüm-Vorlage, der auf diesen Absatz 6 in Zusammenhang mit terroristischen Straftaten verweist, angepasst werden.
Falls der Prümer Bundesbeschluss gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zur Übernahme der Eurodac-Verordnung in Kraft tritt, sollen die Bestimmungen in der Fassung Eurodac (und nicht diejenige in der Fassung Prüm) gelten.
4.6.2 Koordinationsbedarf mit der Vorlage zur Interoperabilität
Bei der Übernahme und Umsetzung der vorliegenden Änderung der Eurodac-Verordnung besteht ein besonderer Koordinationsbedarf im Hinblick auf die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen97 (Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/ 818).
Die Artikel 109l, 110 Abs. 1, 110c Abs. 1 und 120d VE-AIG sowie Artikel 16a Absatz 1 VE-BPI in der Fassung IOP wurden in der vorliegenden Vorlage angepasst (vgl. Ziff. 4.5.1 und 4.5.3).
Im Bundesbeschluss IOP müssen zusätzlich weitere Bestimmungen mit der vorliegenden Vorlage koordiniert werden. Dies betrifft Artikel 111c Absatz 3 nAIG sowie die Artikel 1 Absatz 2 und 15 BGIAA. Hier sollen die Verweise angepasst werden. Zudem soll der Gliederungstitel nicht mehr nach Artikel 109l sondern nach Artikel 109lquatereingefügt werden, da die Eurodac-Vorlage neue Bestimmungen vorsieht.
Artikel 109l AIG der Vorlage zur Interoperabilität soll mit einem zusätzlichen Absatz 2 in einen neuen Artikel 109lbisVE-AIG übernommen werden.
Zudem wurde mit der Vorlage zur Interoperabilität im AIG und im BPI eine neue Regelung für einen gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) eingeführt (vgl. Art. 110 AIG, Art. 16a BPI). Artikel 110 Absatz 1 AIG und Artikel 16a Absatz 1 BPI verweisen dabei unter anderem auf die Verordnung (EU)
96 BBl 2021 741
97 BBl 2021 674