Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Die AMMR-Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren sowie die gegenseitige Solidarität im Migrationsbereich (s. Ziff. 2). Eines der wichtigsten Ziele der EU-Verordnung besteht darin, durch die Verlängerung gewisser Fristen für den Zuständigkeitsübergang die Anreize für Sekundärmigration innerhalb Europas zu verringern.

Gleichzeitig wird mit der AMMR-Verordnung mittels eines obligatorischen Solidaritätsmechanismus für die EU-Staaten gegenüber einem Mitgliedstaat, der unter besonderem Migrationsdruck steht, ein Gleichgewicht zwischen Solidarität und Verantwortung geschaffen. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, sich daran zu beteiligen, wobei die Art der Solidaritätsleistung flexibel ist. Diese kann entweder aus finanziellen Beiträgen, der Übernahme von Personen (sog. «Relocation») oder gestützt auf eine Vereinbarung zwischen den Staaten aus alternativen Leistungen (z. B. Entsendung von Spezialistinnen und Spezialisten) bestehen. Dabei wird eine Minimalanzahl von 30 000 Plätzen für Relocations fixiert (vgl. Ziff. 2.3.4).

1.3.2 Krisenverordnung

Auch diese Verordnung ist nur zu gewissen Teilen bindend für die Schweiz. Sie sieht für den Fall eines ausserordentlichen Migrationsdrucks, einer höheren Gewalt – wie etwa einer Pandemie – oder einer Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten verschiedene Möglichkeiten für Ausnahmen und Abweichungen von den Regelungen der AMMR-Verordnung, der Asylverfahrensverordnung und der Aufnahmerichtlinie vor (wobei die beiden letzten nicht Schengen-/Dublin-relevante Rechtsakte sind). So können in solchen Situationen für alle Asylsuchenden Grenzverfahren durchgeführt werden. Zudem kann von den Zuständigkeitsregeln für die Behandlung von Asylgesuchen abgewichen werden oder es können gewisse Fristen (z. B. Frist für das Einreichen eines Aufnahmegesuchs oder für die Überstellung) verlängert werden. Dadurch sollen diejenigen Staaten, die sich in einer solchen Krisensituation befinden, entlastet werden. Dabei ist auch möglich, dass ein Staat im Krisenfall die Registrierung von Asylgesuchen temporär verspätet vornehmen bzw. die Behandlung von bestimmten Asylgesuchen temporär priorisieren kann, sodass vulnerable Personen Vorrang erhalten.

Nur die Bestimmung zu Abweichungen von Zuständigkeitsregelungen der AMMR-Verordnung für die Durchführung von Asyl- und Wegweisungsverfahren stellt eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands dar und ist für die Schweiz relevant (Erw. 67; Art. 12 und 13 der Krisenverordnung und die Artikel 1–6, sofern sie die Artikel 12 und 13 betreffen). Betroffen sind die verlängerten Fristen für das Ersuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme und die Überstellungen. Zudem geht die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren nach einem Jahr auf den zweiten Staat über.