Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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zustellen und sie dem richtigen Verfahren (Rückführung, Asylverfahren oder Übernahme durch einen anderen Schengen-Staat gestützt auf den Solidaritätsmechanismus) zuzuweisen. Das Überprüfungsverfahren umfasst die Identifizierung und Registrierung der ankommenden Personen, einen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken (Sicherheitscheck) und einen Gesundheitscheck. Die Regelungen für ein allfälliges anschliessendes Asylverfahren an den EU-Aussengrenzen sind in der Asylverfahrensverordnung festgehalten. Diese Asylverfahren sind für die Schweiz nicht anwendbar.

1.3.6 Asylverfahrensverordnung

Diese Verordnung ist keine Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstands und somit nicht bindend für die Schweiz. Sie ersetzt die bisherige Asylverfahrensrichtlinie und aktualisiert Grundregeln und Mindeststandards für die Durchführung der Asylverfahren in den EU-Mitgliedstaaten, mit welchen die nationalen Asylverfahren vereinheitlicht und beschleunigte Asylverfahren an den EU-Aussengrenzen eingeführt werden. Die Asyl-Grenzverfahren dauern maximal drei Monate. Für Personen aus Herkunftsstaaten, deren Schutzquote im Asylverfahren im europäischen Durchschnitt 20 Prozent oder weniger beträgt, die eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen oder ungenügend mit den Behörden kooperieren, ist die Anwendung eines Asyl-Grenzverfahrens verpflichtend. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind von den Grenzverfahren ausgenommen, ausser sie stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Bei der Durchführung der Grenzverfahren werden Familien mit Kindern priorisiert. Während des Verfahrens an den EU-Aussengrenzen werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht in das Hoheitsgebiet der EU zugelassen. Bei Personen, deren Gesuch im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgewiesen wurde, kommt unverzüglich ein Rückkehrverfahren an der Grenze zur Anwendung. Geregelt ist diese in der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung.

1.3.7 Weitere EU-Rechtstexte

Zusätzlich beinhaltet der EU-Migrations- und Asylpakt noch weitere Rechtstexte. Diese stellen keine Weiterentwicklungen des Schengen- oder Dublin-Besitzstands dar und sind deshalb durch die Schweiz nicht zu übernehmen. Dazu zählt einerseits die Resettlement-Verordnung, die den Rahmen für die Erteilung humanitärer Visa und die Neuansiedlung von Personen mit internationalem Schutzbedarf aus Drittstaaten vorgibt. Gemäss dieser Verordnung sind die assoziierten Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz eingeladen, an der Umsetzung dieses EU-Rahmens freiwillig mitzuwirken, wobei insbesondere die vorgegebenen Verfahren gebührend berücksichtigt werden müssten (Art. 12 Resettlement-Verordnung). Die Schweiz verfügt über ein nationales Resettlement-Programm, das aktuell aufgrund von Herausforderungen im schweizerischen Asylsystem temporär suspendiert ist. Je nach Entwicklung der Migrationssituation auf nationaler und europäischer Ebene wird zu gegebener Zeit eine allfällige freiwillige Beteiligung geprüft. Andererseits wurde