Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Erläuternder Bericht

2 Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung der AMMR-Verordnung und der Krisenverordnung

2.1 Ausgangslage

2.1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Dublin-Zusammenarbeit basiert auf dem Grundsatz, dass jedes Asylgesuch, das im Dublin-Raum gestellt wird, auch effektiv geprüft wird und nur ein Staat für die Behandlung eines bestimmten Asylgesuchs zuständig ist. Die Dublin-Kriterien legen fest, welcher Dublin-Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist.

Diese Kriterien haben auch zum Ziel, missbräuchlichen Mehrfachgesuchen (sog. «asylum shopping») vorzubeugen. Zudem soll verhindert werden, dass sich kein Staat für Asylsuchende als zuständig erklärt (sog. «refugees in orbit»).

Letztmals wurde das Dublin-System 2013 reformiert. Damals ersetzte die Dublin III-Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 343/200313 (Dublin II-Verordnung), die von der Schweiz mit der Unterzeichnung des Dublin-Assoziierungsabkommens14 (DAA) übernommen worden war. Die Grundprinzipien des Dublin-Systems blieben damals unangetastet. Die Dublin III-Verordnung führte zu verschiedenen Anpassungen in Bezug auf die Funktionsweise des Dublin-Systems (u. a. Einführung neuer Fristen, Einführung neuer Haftbestimmungen, Stärkung der Rechtsweggarantien, Zusammenführung von «abhängigen» Familienangehörigen).

Im Jahr 2016 schlug die Europäische Kommission ein Reformpaket des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vor, das aus sieben Gesetzgebungsvorschlägen bestand:

– Neufassung der Dublin III-Verordnung15,

– Neufassung der Eurodac-Verordnung16,

– Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union17,

– Asylverfahrensverordnung18,

– Anerkennungsverordnung19,

– Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen20,

13 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 (vgl. Art. 1 DAA).

14 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags vom 1. März 2008, SR 0.142.392.68.

15 COM(2016) 270 final.

16 COM(2016) 194 final.

17 COM(2016) 271 final.

18 COM(2016) 467 final.

19 COM(2016) 466 final.

20 COM(2016) 465 final.