Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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2019/818. Diese Verordnung wird im Rahmen der neuen Eurodac-Verordnung angepasst, weshalb die entsprechende Fussnote abgeändert werden muss.
Weiter wurde im Rahmen der IOP-Verordnung eine neue Bestimmung in Artikel 110c AIG bezüglich der Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten geschaffen. Neu soll jedoch auch eine Abfrage durch das SEM, die kantonalen Migrations- und Polizeibehörden sowie das BAZG im Rahmen ihrer Aufgaben im Asyl- und Ausländerbereich möglich sein, wenn eine Verknüpfung mit einem persönlichen Eurodac-Datensatz nach der Eurodac-Verordnung vorliegt (Art. 110c Abs. 1 Bst. e VE-AIG).
Mit der Vorlage zur Interoperabilität wurde die Regelung von Artikel 120d AIG zur zweckwidrigen Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen angepasst. Im Rahmen der neuen Eurodac-Verordnung soll diese Bestimmung erneut angepasst werden, indem neu auch das zweckwidrige Bearbeiten in Zusammenhang mit Eurodac mit Busse bestraft wird (Art. 120d Bst. e VE-AIG).
Falls der Bundesbeschluss zur Interoperabilität gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zur Übernahme der Eurodac-Verordnung in Kraft tritt, sollen die Bestimmungen in der Fassung Eurodac (und nicht diejenige in der Fassung IOP) gelten.
4.6.3 Koordinationsbedarf mit der ETIAS-Vorlage
Bei der Übernahme und Umsetzung der vorliegenden Änderung der Eurodac-Verordnung besteht ein besonderer Koordinationsbedarf im Hinblick auf die Einführung des ETIAS98 (Verordnung [EU] 2018/1240).
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisVE-AIG wird in der vorliegenden Vorlage angepasst.
Mit der ETIAS-Vorlage wurde in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisAIG eine neue Einreisevoraussetzung geschaffen, die unter anderem auf die Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Reisegenehmigung) verweist. Diese Verordnung wird im Rahmen der neuen Eurodac-Verordnung angepasst, weshalb die entsprechende Fussnote abgeändert werden muss.
Falls der Bundesbeschluss zu ETIAS gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss zur Übernahme der Eurodac-Verordnung in Kraft tritt, soll die Bestimmung in der Fassung Eurodac (und nicht diejenige in der Fassung ETIAS) gelten.
4.6.4 Koordinationsbedarf mit dem zukünftigen BAZG- Vollzugsaufgabengesetz
Im Rahmen des aktuell laufenden Transformationsprogramms DaziT99 wird das BAZG unter anderem organisatorisch weiterentwickelt. Diese Weiterentwicklung hat
98 BBl 2020 7911
99 Siehe auch www.dazit.admin.ch.