Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Art. 4 Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Bei Drittstaatsangehörigen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und der Überprüfung unterzogen werden müssen, erfolgt die Registrierung des Antrags gemäss Artikel 27 der Asylverfahrensverordnung. Zusätzlich erfolgt bei diesen Personen das Aufnahmeverfahren gemäss Artikel 3 der Aufnahmerichtlinie (Abs. 1 Bst. a und b). Für die Schweiz kommen die entsprechenden nationalen Verfahren zur Anwendung.
5.3.2 Überprüfungsverfahren an der Aussengrenze
Art. 5 Überprüfung an der Aussengrenze
Diese Bestimmung regelt, welche Personen einer Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze unterzogen werden. Betroffen sind Drittstaatsangehörige, welche die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 SGK nicht erfüllen, unabhängig davon, ob sie internationalen Schutz beantragen. Dazu gehören:
– Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Schengen-Aussengrenze auf dem Land-, Luft- oder Seeweg aufgegriffen werden; davon ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, für die aus anderen Gründen als ihrem Alter keine biometrischen Daten gemäss Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Eurodac-Verordnung erfasst werden müssen (Abs. 1 Bst. a);
– Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats ausgeschifft werden (Abs. 1 Bst. b).
Der Überprüfung unterliegen auch Personen, die an Aussengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen internationalen Schutz beantragen und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 SGK nicht erfüllen (Abs. 2).
Drittstaatsangehörige, die gemäss Artikel 6 Absatz 5 SGK zur Einreise berechtigt sind, unterliegen nicht der Überprüfung. Drittstaatsangehörige, die insbesondere aus humanitären Gründen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) zur Einreise berechtigt sind und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, unterliegen jedoch der Überprüfung.
Wenn sich während des Überprüfungsverfahrens herausstellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen erfüllt, endet die Überprüfung. Das Überprüfungsverfahren kann ebenfalls beendet werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten verlässt, um freiwillig in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Drittstaat zurückzukehren, vorausgesetzt, der betreffende Staat stimmt dieser Rückkehr zu (Abs. 3).
Art. 6 Gestattung der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
Während der Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze sind die betroffenen Personen (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Überprüfungsverordnung) nicht berechtigt, in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats einzureisen. Findet die Überprüfung gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 der Überprüfungsverordnung alternativ an einem Ort innerhalb des Hoheitsgebiets eines Schengen-Staats statt, gelten die betroffenen Personen als nicht