Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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5.1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023– 2027 nicht angekündigt. Es handelt sich um eine Schengen-Weiterentwicklung, die im Rahmen von Ziel Nr. 13 fristgerecht zu übernehmen ist. Gemäss diesem Ziel steuert die Schweiz die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein.
5.2 Grundzüge der EU-Verordnung
Die migrations- und sicherheitspolitischen Herausforderungen in Europa haben dazu geführt, dass die Europäische Kommission seit 2015 zahlreiche Vorschläge gemacht hat, um die Möglichkeiten zur Eindämmung der irregulären Migration und zum Schutz der inneren Sicherheit zu optimieren. Mit dem neuen Migrations- und Asylpakt soll nun ein europaweit gemeinsamer rechtlicher Rahmen geschaffen werden. Die Überprüfungsverordnung ist ein Teil dieses Pakts.
Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Überprüfungsverfahren eingeführt. Dieses zielt darauf ab, dass Drittstaatsangehörige, die beim Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen die Einreisevoraussetzungen nach dem SGK nicht erfüllen bzw. nicht erfüllt haben, einer schengenweit standardisierten Überprüfung unterzogen werden. Die Überprüfung erfolgt entsprechend an den Schengen-Aussengrenzen vor der Zuweisung der betroffenen Person zum richtigen Verfahren oder im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten, sofern es keine Anhaltspunkte gibt, dass die Person zuvor einer Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen der Schengen-Staaten unterzogen wurden. In der Schweiz betrifft dies einerseits Drittstaatsangehörige, die an einer Schengen-Aussengrenze um internationalen Schutz ersuchen und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Überprüfungsverordnung), und andererseits Drittstaatsangehörige, welche die Schengen-Aussengrenze unautorisiert überschritten haben, sich illegal im Schengen-Raum aufhalten (ohne «Overstayer») und auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz aufgegriffen werden, unabhängig davon, ob sie um internationalen Schutz ersuchen (Art. 7 Abs. 1 der Überprüfungsverordnung). Das Überprüfungsverfahren an den Schengen-Aussengrenzen muss innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden, jenes im Hoheitsgebiet innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen der Person. Nach Abschluss der Überprüfung sollen die Drittstaatsangehörigen rasch dem geeigneten Verfahren zugewiesen werden, sei es das Asylverfahren, das Rückführungsverfahren oder die Übernahme durch einen anderen Schengen-Staat im Rahmen des Solidaritätsmechanismus.