Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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eingereist (sog. fiktive Nichteinreise). Die Schengen-Staaten treffen in ihren nationalen Rechtsvorschriften Massnahmen um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen während des Überprüfungsverfahrens am Ort, an dem die Überprüfung durchgeführt wird, den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen. Dies dient dazu, jegliche Fluchtgefahr sowie potenzielle Bedrohungen der inneren Sicherheit oder Gefahren für die öffentliche Gesundheit zu verhindern.

5.3.3 Überprüfung im Hoheitsgebiet

Art. 7 Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets

Die Schengen-Staaten unterziehen auch Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmässig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten und die Aussengrenze eines Schengen-Staats auf unerlaubte Weise überschritten haben, einer Überprüfung, sofern diese Personen in keinem anderen Schengen-Staat bereits überprüft wurden und daher nicht in Eurodac verzeichnet sind. Die Schengen-Staaten sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen vor, die sicherstellen, dass diese Personen den zuständigen Behörden für die Dauer des Überprüfungsverfahrens zur Verfügung stehen, um Fluchtgefahr und potenzielle daraus resultierende Bedrohungen der inneren Sicherheit zu vermeiden (Abs. 1).

Die Schengen-Staaten haben die Möglichkeit, auf ein Überprüfungsverfahren zu verzichten, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der sich illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, unmittelbar nach der Festnahme von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen übernommen wird. In einem solchen Fall ist der übernehmende Schengen-Staat für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens verantwortlich (Abs. 2). Für die Überprüfung gemäss Absatz 1 gilt Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 der Überprüfungsverordnung (Abs. 3).

5.3.4 Durchführung des Überprüfungsverfahrens

Art. 8 Anforderungen an die Überprüfung

Bei Drittstaatsangehörigen, die an der Schengen-Aussengrenze einer Überprüfung unterzogen werden (Art. 5 der Überprüfungsverordnung), erfolgt dies an einem vom Schengen-Staat benannten angemessenen und geeigneten Ort, der sich im Allgemeinen an oder in der Nähe der Schengen-Aussengrenzen oder alternativ an anderen Orten innerhalb seines Hoheitsgebiets befindet (Abs. 1).

Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet aufgegriffen werden (Art. der 7 Überprüfungsverordnung), durchlaufen das Überprüfungsverfahren an einem angemessenen und geeigneten Ort im Hoheitsgebiet des Schengen-Staats (Abs. 2).

An den Schengen-Aussengrenzen ist die Überprüfung unverzüglich durchzuführen und innerhalb von sieben Tagen nach dem Aufgreifen, der Ausschiffung oder dem Vorstellig werden der Person abzuschliessen. Wenn auf eine Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Überprüfungsverordnung Artikel 23 Absatz 4 der