Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
5.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der EU- Verordnung
5.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die Verordnung regelt das Verfahren zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Schengen-Aussengrenzen vor ihrer Weiterleitung an das richtige Verfahren oder im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten, sofern es keine Anhaltspunkte gibt, dass diese zuvor einer Grenzkontrolle an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten unterzogen wurden. Darunter fallen auch Personen, die ohne die Einreisebedingungen zu erfüllen an Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats ausgeschifft wurden.
Das Ziel des Überprüfungsverfahrens besteht darin, Drittstaatsangehörige, welche die Schengen-Aussengrenze überschreiten, zu identifizieren. Anhand einschlägiger Datenbanken ist sicherzustellen, dass diese Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen. Die Überprüfung umfasst auch vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfungen, um besonders schutzbedürftige Personen und Personen, die medizinische Versorgung benötigen, zu identifizieren. Zudem sollen Personen identifiziert werden, die möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Die Überprüfung erleichtert die Zuweisung der Drittstaatsangehörigen zum geeigneten Verfahren.
Die Verordnung sieht einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts und des Völkerrechts, einschliesslich der Charta der Grundrechte während der Überprüfung vor. Letztere ist für die Schweiz nicht verbindlich, weshalb Verweise in der vorliegenden Überprüfungsverordnung auf Bestimmungen der Charta für die Schweiz nicht verbindlich sind. Die Schweiz wendet aber äquivalente Bestimmungen der EMRK an um sicherzustellen, dass die grundlegenden Menschenrechte gewahrt bleiben (insbesondere Art. 3 und 5–7 EMRK).
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die Bestimmung erläutert die einzelnen zentralen Begriffe der Überprüfungsverordnung, die entscheidend für das Verständnis und die Anwendung der Überprüfungsverordnung sind. Die Bestimmung nennt beispielsweise die Begriffe «Verifizierung» und «Identifizierung». Im Sinne dieser Verordnung bedeutet «Verifizierung» den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe. Die «Identifizierung» beinhaltet die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in einer Datenbank.
Art. 3 Grundrechte
Bei der Anwendung dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten insbesondere im Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, dem Non-Refoulement-Gebot und den Grundrechten der Grundrechtecharta zu handeln.