Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Eurodac-Verordnung Anwendung findet (Zustand der Fingerkuppen, der die Biometrieerfassung verhindert), wird die Überprüfung anschliessend an die Datenerhebung im Rahmen der Eurodac-Verordnung durchgeführt. Sollte sich der betroffene Drittstaatsangehörige bereits länger als 72 Stunden an der Schengen-Aussengrenze befinden, wird die Frist der Überprüfung auf vier Tage verkürzt (Abs. 3). Es ist jedoch fraglich, ob der Verweis in diesem Kontext korrekt ist, da Artikel 23 der Eurodac-Verordnung die Erfassung und Übermittlung biometrischer Daten von Personen regelt, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates aufhalten. Es bleibt zu prüfen, ob dieser Verweis auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 der Überprüfungsverordnung korrekt ist oder ob stattdessen auf Artikel 22 Absätze 1 und 5 der Eurodac-Verordnung hätte verwiesen werden müssen.

Die Überprüfung im Hoheitsgebiet erfolgt unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von drei Tagen nach dem Aufgreifen (Abs. 4).

Der Überprüfungsprozess umfasst (Abs. 5):

– eine vorläufige Gesundheitskontrolle und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität gemäss Artikel 12 der Überprüfungsverordnung;

– die Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäss Artikel 14 der Überprüfungsverordnung;

– die Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac gemäss den Artikeln 15, 22 und 24 der Eurodac-Verordnung, sofern noch nicht erfolgt;

– eine Sicherheitskontrolle gemäss den Artikeln 15 und 16 der Überprüfungsverordnung;

– das Ausfüllen eines Überprüfungsformulars gemäss Artikel 17 der Überprüfungsverordnung;

– die Zuweisung an das geeignete Verfahren gemäss Artikel 18 der Überprüfungsverordnung.

Organisationen und Personen, die Beratung und Unterstützung anbieten, haben während der Überprüfung einen wirksamen Zugang zu den Drittstaatsangehörigen. Die Schengen-Staaten können den Zugang einschränken, wenn dies nach nationalem Recht für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung einer Grenzübergangsstelle oder Überprüfungseinrichtung objektiv erforderlich ist. Der Zugang darf jedoch nicht erheblich eingeschränkt oder unmöglich gemacht werden (Abs. 6).

Die einschlägigen Regeln zur Inhaftnahme gemäss der Rückführungsrichtlinie gelten während der Überprüfung für Drittstaatsangehörige, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Abs. 7).

Die Schengen-Staaten stellen sicher, dass alle Personen, die der Überprüfung unterliegen, einen Lebensstandard erhalten, der ihren Lebensunterhalt sichert, ihre körperliche und geistige Gesundheit schützt und ihre Rechte gemäss der Charta respektiert (Abs. 8).

Die Schengen-Staaten benennen die für die Überprüfung zuständigen Behörden, wobei das Personal über angemessene Kenntnisse verfügt und die notwendige Schulung gemäss Artikel 16 SGK erhalten hat. Zudem führt qualifiziertes medizinisches Personal die vorläufige Gesundheitskontrolle und geschultes Fachpersonal die vorläufige