Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Situation durch die Europäische Kommission. Er entscheidet im Anschluss, ob der Solidaritätsbeitrag des anfragenden Staates gekürzt wird oder nicht.

Art. 63 Verrechnungen der Verantwortlichkeiten

Diese Bestimmung sieht sogenannte «Dublin-Ausgleiche» vor (sog. «responsibility offsets»): Wenn die Zusagen für Übernahmen der Dublin-Staaten 50 Prozent der in der Empfehlung der Europäischen Kommission angegebenen Zahl erreicht haben, kann ein begünstigter Dublin-Staat die anderen Dublin-Staaten anstelle von Übernahmen um Ausgleiche bei den Dublin-Fällen gemäss einem festgelegten Verfahren bitten. Dies bedeutet, dass der beitragende Dublin-Staat die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs vom begünstigten Dublin-Staat übernimmt (Abs. 1 und 2).

Liegen die zugesagten Übernahmezahlen unter der in der Empfehlung der Europäischen Kommission definierten Gesamtzahl oder unter 60 Prozent der im Rahmen des hochrangigen EU-Solidaritätsforums vereinbarten Solidaritätsbeiträge, so haben die beitragenden Dublin-Staaten die fehlenden «Beiträge» mit der Übernahme von Dublin-Fällen bis zu den durch den Verteilschlüssel festgelegten Anteilen zu kompensieren. Die Dublin-Staaten sind jedoch nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Zuständigkeiten zu übernehmen (Abs. 3 und 7 sowie Art. 66 AMMR-Verordnung). Diejenigen Dublin-Staaten, die in der Höhe ihres «fair share» mit Übernahmen zum Jährlichen Solidaritätspool beigetragen haben, sind somit von Verpflichtungen des «Dublin-Ausgleichs» ausgenommen.

Absatz 8 dieser Bestimmung hält fest, in welchen Fällen bzw. bei welchen Personenkategorien dieser sogenannte «Dublin-Ausgleich» nicht zur Anwendung kommt (z. B. bei unbegleiteten Minderjährigen; Bst. a).

Absatz 9 sieht ferner vor, dass der beitragende Dublin-Staat auch Drittstaatsangehörige oder Staatenlose aufnehmen kann, wenn deren Asylgesuch im begünstigten Dublin-Staat abgelehnt wurde. In diesen Fällen kommen die Artikel 55 und 56 der Asylverfahrensverordnung zur Anwendung.

Art. 64 und 65

Finanzbeiträge und alternative Solidaritätsmassnahmen

Finanzbeiträge bestehen aus Beitragsüberweisungen der «beitragenden» Mitgliedstaaten an den Haushalt der EU und stellen zweckgebundene externe Einnahmen dar. Sie werden für die Durchführung der Massnahmen des Solidaritätspools verwendet.

Gemäss Artikel 64 Absatz 2 ermitteln die begünstigten Mitgliedstaaten Massnahmen, die durch solche Finanzbeiträge finanziert werden können. Sie legen diese dem EU-Solidaritätsforum auf technischer Ebene vor. Der EU-Solidaritätskoordinator führt ein Verzeichnis der Massnahmen.

Die Europäische Kommission hat mittels Durchführungsrechtsakt Vorschriften für die Verwendung der Finanzbeiträge festzulegen (Art. 64 Abs. 3).

Ferner können auf Ersuchen eines begünstigten Dublin-Staates alternative Solidaritätsmassnahmen vereinbart werden. Diese Massnahmen richten sich nach den spezi-