Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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2.3.4 Teil IV – Solidarität (Art. 56–71) (nicht Dublin-relevant)
Kapitel I Solidaritätsmechanismus (Art. 56–66)
Art. 56 Jährlicher Solidaritätspool
Zusätzlich zur ständigen EU-Toolbox für die Unterstützung der Dublin-Staaten im Bereich der Migration, gilt der in Artikel 56 der AMMR-Verordnung geschaffene Jährliche Solidaritätspool als wichtigstes Instrument der Solidaritätsmassnahmen in der AMMR-Verordnung (siehe dazu auch Erläuterungen in Art. 12 AMMR-Verordnung).
Der Solidaritätspool besteht aus drei gleichwertigen Solidaritätsmassnahmen. Die Dublin-Staaten können selber festlegen, welche Solidaritätsleistungen sie erbringen wollen (Art. 56 Abs. 2 Bst. a–c AMMR-Verordnung).
– Umsiedlung (Relocation) von Personen gemäss den Artikeln 67 und 68 der AMMR-Verordnung, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, die bereits internationalen Schutz geniessen, wenn eine bilaterale Vereinbarung zwischen dem begünstigten und dem beitragenden Dublin-Staat besteht (zum Zweck der Rückführung) (Bst. a);
– Finanzielle Beiträge prioritär für Projekte in den Bereichen Migration, Aufnahme, Wiedereingliederung vor der Ausreise, Grenzmanagement, Asyl und operative Unterstützung in Drittstaaten oder für Projekte in Transit- und Herkunftsstaaten, einschliesslich für Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung (Bst. b; siehe dazu auch Art. 64 AMMR-Verordnung);
– Alternative Massnahmen in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Rückkehr und Wiedereingliederung sowie Grenzverwaltung. Innerhalb dieser Bereiche soll der Fokus auf der operativen Unterstützung, dem Kapazitätsaufbau, Dienstleistungen, der personellen Unterstützung, Infrastruktur und der technischen Unterstützung liegen (Bst. c; siehe dazu auch Art. 65 AMMR-Verordnung).
Gestützt auf den jährlichen Europäischen Migrationsmanagementbericht (siehe dazu ausführliche Erläuterungen zu Art. 9 AMMR-Verordnung) werden diejenigen Dublin-Staaten identifiziert, die Unterstützung aus dem Solidaritätspool benötigen (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 58 AMMR-Verordnung). Darüber hinaus können auch Dublin-Staaten, die im Bericht als nicht unterstützungsbedürftig identifiziert wurden, um Hilfe aus dem Pool ersuchen (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 59 AMMR-Verordnung).
In Absatz 2 Buchstabe b wird geregelt, für welche Tätigkeiten die Finanzbeiträge für Projekte in Drittstaaten verwendet werden dürfen (z. B. Ausbau der Asyl- und Aufnahmekapazität, Förderung der legalen Migration oder Unterstützung der freiwilligen Rückkehr).