Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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mehrheitlich Artikel 36 der bisher geltenden Dublin III-Verordnung. Die Absätze 3– 5 wurden materiell unverändert übernommen. Lediglich die Absätze 1 und 2 erfahren kleinere Anpassungen. Absatz 1 führt neu aus, dass auch zu Solidaritätsbeiträgen gemäss Teil IV der AMMR-Verordnung Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden können (Bst. c). Absatz 2 erlaubt die Weiterverwendung von Vereinbarungen, die vor der Anwendung der AMMR-Verordnung abgeschlossen wurden. Neu verweist der Absatz sowohl auf die Dublin II-Verordnung als auch neu auf die Dublin III-Verordnung.
Art. 54 Netz zuständiger Stellen
Neu wird von der EUAA ein Netz oder mehrere Netze zuständiger Stellen eingerichtet und verwaltet. Dieses soll die praktische Zusammenarbeit (inkl. Überstellungen) und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten fördern, unter anderem bei der Ausarbeitung praxisbezogener Hilfsmittel und Leitlinien.
Frontex und andere einschlägige Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU können falls nötig in einem oder mehreren Netzen vertreten sein.
Kapitel VII Schlichtung (Art. 55)
Art. 55 Schlichtung
Das bisher in Artikel 36 der Dublin III-Verordnung vorgesehene Schlichtungsverfahren wird in diesem Artikel angepasst.
Das Schlichtungsverfahren wird ausgelöst, wenn ein Dublin-Staat oder mehrere Dublin-Staaten bei ihrer Dublin-Zusammenarbeit auf Schwierigkeiten stossen. Neu sollen die betreffenden Staaten zuerst Konsultationen durchführen, um gemeinsam eine geeignete Lösung zu finden (Abs. 1).
Zudem besteht neu keine Verpflichtung mehr, der vom Ausschuss vorgeschlagenen Lösung Rechnung zu tragen. Wird bilateral keine Lösung gefunden, kann die Europäische Kommission neu Konsultationen durchführen, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Sie kann diesbezüglich auch Empfehlungen an die betreffenden Dublin-Staaten aussprechen (Abs. 2). Das entsprechende Verfahren berührt die in dieser Verordnung im Einzelfall festgelegten Fristen nicht.
Unberührt davon bleiben die Befugnisse der Europäischen Kommission, in Anwendung der Artikel 258 und 260 AEUV, den Gerichtshof der EU anzurufen. Ferner haben die betreffenden Dublin-Staaten die Möglichkeit, ihre Streitigkeit nach Artikel 273 des Vertrags dem Gerichtshof vorzulegen oder ihn nach Artikel 259 des Vertrags anzurufen.
Obwohl diese Bestimmung im Teil III der AMMR-Verordnung enthalten ist, ist sie für die Schweiz nicht Dublin-relevant. Für die am Dublin-Besitzstand assoziierten Staaten ist ein spezifisches Schlichtungsverfahren im DAA vorgesehen.