Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
hörung überprüfen. Die betroffene Person wird über den Zweck der Anhörung informiert (Abs. 8). Falls der Übernahmestaat feststellt, dass keine stichhaltigen Gründe dafürsprechen, dass die Person eine Sicherheitsgefahr darstellt, hat er dem begünstigten Staat innerhalb einer Woche zu bestätigen, dass er die betreffende Person übernehmen wird. Stellt jedoch der Übernahmestaat fest, dass die Person eine Sicherheitsgefahr darstellt, hat er den begünstigten Dublin-Staat innerhalb einer Woche (maximal zwei Wochen) zu informieren. Eine Übernahme der betreffenden Person findet in diesen Fällen grundsätzlich nicht statt. Reagiert der Übernahmestaat nicht innert Frist, hat er die Person zu übernehmen (Abs. 9).
Der begünstigte Dublin-Staat hat der betroffenen Person die Überstellungsentscheidung (Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch) spätestens zwei Tage vor der Überstellung schriftlich zu eröffnen. Hat die betroffene Person Anspruch auf internationalen Schutz, erfolgt die Eröffnung der Überstellungsentscheidung eine Woche vor der Überstellung (Art. 10). Die Überstellung erfolgt grundsätzlich innerhalb von vier Wochen (Art. 11).
Die entsprechenden Bestimmungen für das Dublin-Verfahren gelten auch für das Übernahmeverfahren (konkret: Art. 42 Abs. 3–5 [Zustellung der Überstellungsentscheidung, insb. Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen], Art. 43 [Rechtsmittel], Art. 44 [Dublin-Haft], Art. 46 Abs. 1 und 3 [Überstellungsfristen], Art. 47 Abs. 2 und 3 [Überstellungskosten], Art. 48 [Datenaustausch vor einer Überstellung] und Art. 50 [Austausch von Gesundheitsdaten]).
Art. 68 Verfahren nach der Übernahme
Diese Bestimmung regelt das Verfahren, nachdem der Übernahmestaat die betroffene Person vom begünstigten Dublin-Staat übernommen hat. Der Übernahmestaat hat den begünstigten Dublin-Staat, die EUAA und den EU-Solidaritätskoordinator entsprechend zu informieren, ob die Überstellung erfolgt ist (Abs. 1). Der Übernahmestaat führt das Dublin-Verfahren durch. Kann kein zuständiger Dublin-Staat nach den entsprechenden Kriterien bestimmt werden, so wird der Übernahmestaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und gibt seine Zuständigkeit in Eurodac ein (Abs. 2). Dies gilt auch, wenn der begünstigte Dublin-Staat gemäss den Dublin-Kriterien für das Asylgesuch zuständig wäre und auch für mögliche Folgeasylgesuche, welche die Person stellen könnte (Abs. 3). Wurde ein anerkannter Flüchtling überstellt, ist kein Dublin-Verfahren notwendig und der Übernahmemitgliedstaat anerkennt die Flüchtlingseigenschaft der betroffenen Person (Abs. 4).
Art. 69 Verfahren für Verrechnungen von Verantwortlichkeiten gemäss
Artikel 63 Absätze 1 und 2
Im Rahmen der sogenannten «Dublin-Ausgleiche» ersucht der begünstigte Dublin-Staat einen anderen Dublin-Staat, die Zuständigkeit für die Prüfung für eine gewisse Zahl an Asylgesuchen zu übernehmen, für die er ursprünglich verantwortlich wäre. Der ersuchte Staat hat innerhalb von 30 Tagen darüber zu entscheiden. Er kann sich auch zur Übernahme einer geringeren Anzahl von Asylgesuchen entscheiden (Abs. 1 und 2). Wenn er sich als zuständig erklärt, hat er dies ins Eurodac entsprechend einzutragen (Abs. 3, siehe auch Art. 16 Abs. 3 Eurodac-Verordnung).