Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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haben dies der Europäischen Kommission und dem Rat zu notifizieren. Die Europäische Kommission informiert daraufhin das Europäische Parlament (Abs. 1). Diese Notifizierung ist entsprechend zu begründen. Auch sind die Art und der Umfang der beantragten Solidaritätsmassnahmen aufzuführen (Abs. 2). Die EUAA, Frontex und die FRA sowie der betreffende Mitgliedstaat können die Europäische Kommission bei der Bewertung des Migrationsdrucks unterstützen (Abs. 3).
Die Beschlussfassung, ob dem anfragenden Dublin-Staat der Zugang zum Solidaritätspool erlaubt oder versagt wird, obliegt in erster Linie der Europäischen Kommission (Abs. 4). Der Rat und das Europäische Parlament sind über den Entscheid der Europäischen Kommission zu informieren (Abs. 5). Innerhalb von zwei Wochen hat der EU-Solidaritätskoordinator das EU-Solidaritätsforum auf technischer Ebene einzuberufen, um die Solidaritätsmassnahmen umzusetzen (Abs. 6).
Der Rat der EU kann jedoch den positiven Entscheid der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakt innerhalb von zwei Wochen wieder aufheben und dem beantragenden Dublin-Staat den Zugang zum Solidaritätspool verweigern (z. B. weil keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden sind; Abs. 6). In diesen Fällen findet Artikel 13 Absatz 4 der AMMR-Verordnung Anwendung und das hochrangige EU-Solidaritätsforum wird spätestens eine Woche nach dem Beschluss der Europäischen Kommission einberufen. Entscheidet die Europäische Kommission, der Notifizierung des anfragenden Dublin-Staates nicht zu entsprechen, so kann dieser Staat die Europäische Kommission und den Rat der EU erneut um Unterstützung anfragen (Abs. 7).
Art. 60 Praktische Umsetzung und Koordinierung der Solidaritätsbeiträge
Die praktische Umsetzung des Solidaritätspools für das betreffende Jahr läuft über das EU-Solidaritätsforum auf technischer Ebene. Der EU-Solidaritätskoordinator koordiniert in diesem Forum die Bedürfnisse und die Solidaritätsbeiträge und definiert einen Zeitplan für die Umsetzung (Abs. 1 und 2). Die Staaten können in diesem Rahmen die Planung für die Umsetzung ihrer Solidaritätsbeiträge und mögliche Profile der zu übernehmenden Personen angeben (Abs. 4).
Die Dublin-Staaten haben bis Ende des entsprechenden Jahres ihre zugesagten Solidaritätsmassnahmen (mit Ausnahme der finanziellen Beiträge) für den Solidaritätspool umzusetzen, sofern ihre Beiträge nicht gekürzt wurden (Art. 61 und 62) oder wenn sie selbst begünstigter Dublin-Staat sind (Abs. 3). Zudem müssen die Zusagen durch die beitragenden Dublin-Staaten dann nicht erfüllt werden, wenn die Europäische Kommission feststellen sollte, dass im begünstigten Dublin-Staat systemische Mängel vorliegen.
Art. 61 und 62
Kürzung von Solidaritätsbeiträgen bei Migrationsdruck
Kürzung von Solidaritätsbeiträgen in ausgeprägten Migrationslagen
Dublin-Staaten, die gemäss dem Beschluss in Artikel 11 unter Migrationsdruck stehen oder sich selbst als unter Migrationsdruck stehend betrachten, können bei der Europäischen Kommission verlangen, dass sie teilweise oder vollständig von der Verpflichtung zur Teilnahme an Solidaritätsmassnahmen befreit werden. Der Rat wird entsprechend informiert und erhält innerhalb von vier Wochen eine Einschätzung der