Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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fischen Bedürfnissen des begünstigten Dublin-Staates und gelten als finanzielle Solidarität. Ihr konkreter Wert wird von den beitragenden und den begünstigten Dublin-Staaten festgelegt (Art. 65).

Art. 66 Referenzschlüssel

Der Anteil an den Solidaritätsbeiträgen wird nach einer vorgegebenen Formel berechnet. Die Bevölkerungszahl und das BIP werden dabei zu je 50 Prozent gewichtet.

Kapitel II Verfahrensvorschriften (Art. 67–70)

Art. 67 Verfahren vor der Übernahme

Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Übernahme von ausländischen Personen, die im Rahmen von Solidaritätsmassnahmen zur Prüfung ihres Asylgesuchs, zum Verbleib oder zur Wegweisung aus einem Dublin-Staat (sog. begünstigter Mitgliedstaat) durch einen anderen Dublin-Staat übernommen werden (Abs. 1; siehe dazu auch Art. 56 AMMR-Verordnung).

Vor der Überstellung an den anderen Dublin-Staat hat der begünstigte Dublin-Staat sicherzustellen, dass die Person keine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt. Diese Personenkategorie ist vom Verfahren der Übernahme grundsätzlich ausgeschlossen (Abs. 2).

Der begünstigte Dublin-Staat (bzw. auf Ersuchen dieses Staates die EUAA) entscheidet, welche Person konkret durch den anderen Dublin-Staat übernommen werden soll. Die Person selber kann nicht beantragen, einem bestimmten Dublin-Staat zur Übernahme zugewiesen zu werden. Der Mitgliedstaat kann das Bestehen bedeutsamer Bindungen zwischen der betreffenden Person und dem Umsiedlungsmitgliedstaat (z. B. aufgrund familiärer oder kultureller Erwägungen) berücksichtigen. Der begünstigte Mitgliedstaat gibt der umzusiedelnden Person die Möglichkeit, über das Bestehen von bedeutsamen Bindungen zu bestimmten Mitgliedstaaten zu informieren und einschlägige Informationen und Unterlagen zur Feststellung dieser Bindungen vorzulegen. Dies beinhaltet jedoch nicht das Recht, einen bestimmten Umsiedlungsmitgliedstaat zu wählen (Abs. 3). Zudem haben die Dublin-Staaten sicherzustellen, dass Familien nicht getrennt werden und Familienangehörige in das Hoheitsgebiet desselben Dublin-Staats übernommen werden (Abs. 6).

Die betroffene Person ist vor der Übernahme durch den anderen Dublin-Staat durch den begünstigten Dublin-Staat zu unterrichten (Abs. 5).

Handelt es sich bei der identifizierten umzusiedelnden Person um eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, so wird die betreffende Person erst umgesiedelt, wenn sie der Umsiedlung schriftlich zugestimmt hat (Abs. 4).

Unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt der begünstigte Dublin-Staat dem Übernahmestaat alle sachdienlichen Informationen und Dokumente. Dieser prüft, ob allenfalls Gründe vorliegen, dass die betreffende Person eine Sicherheitsgefahr darstellt. Er kann diese Informationen auch im Rahmen einer persönlichen An-