Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Die Bearbeitung der Daten im Dublin-Verfahren hat im Einklang mit diesen EU-Verordnungen und der genannten EU-Richtlinie zu erfolgen. Für die Schweiz verbindlich ist jedoch lediglich die Richtlinie 2016/680, da nur diese Richtlinie Teil des Schengen-Besitzstands ist.
Art. 73 Vertraulichkeit
Diese Bestimmung entspricht Artikel 39 der bisherigen Dublin III-Verordnung und erfährt mit Ausnahme des angepassten Verweises auf den neuen Artikel 52 der AMMR-Verordnung keine Anpassung.
Art. 74 Sanktionen
Die Dublin-Staaten sehen im nationalen Recht wirksame, verhältnismässige und dissuasive Sanktionen vor, die bei Verstössen gegen die AMMR-Verordnung zu verhängen sind. Dies könnte auch bei Datenschutzverstössen in Bezug auf das Dublin-Verfahren der Fall sein, was bisher in Artikel 40 der bisherigen Dublin III-Verordnung vorgesehen war.
Art. 75 Berechnung der Fristen
Diese Bestimmung enthält die Regeln zum Fristenlauf und entspricht materiell Artikel 42 der bisherigen Dublin III-Verordnung.
Art. 76 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmung, wonach die AMMR-Verordnung für Frankreich nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet gilt, entspricht inhaltlich Artikel 43 der bisherigen Dublin III-Verordnung und erfährt keine Änderung.
Art. 77 Ausschussverfahren
Der Ausschuss unterstützt die Europäische Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten im Rahmen des sogenannten «Prüfungsverfahrens». Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 44 der bisherigen Dublin III-Verordnung und erfährt keine Anpassung.
Art. 78 Ausübung der Befugnisübertragung
Diese Bestimmung regelt den Erlass von delegierten Rechtsakten durch die Europäische Kommission. Sie entspricht materiell weitgehend Artikel 45 der bisherigen Dublin III-Verordnung und erfährt nur leichte Anpassungen.
Absatz 1 entspricht weiterhin Absatz 1 von Artikel 45 der bisherigen Dublin III-Verordnung. In den Absätzen 2 und 3 werden lediglich die Verweise auf andere Artikel aktualisiert. Der neue Absatz 4 hält fest, dass die Europäische Kommission vor Erlass eines delegierten Rechtsakts benannte Sachverständige zu konsultierten hat. Die Absätze 5 und 6 entsprechen den Absätzen 4 und 5 von Artikel 45 der Dublin III-Verordnung. Sie erfahren keine inhaltliche Änderung.