Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 57 Durchführungsrechtsakt des Rates zur Errichtung des Jährlichen

Solidaritätspools

Auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags (Art. 12) und im Einklang mit den auf dem hochrangigen EU-Solidaritätsforum (Art. 13) gemachten Zusagen erlässt der Rat der EU jährlich vor Ende eines jeden Kalenderjahres einen Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung des Solidaritätspools. Im Durchführungsrechtsakt werden die Referenzzahl der erforderlichen Umsiedlungen, die Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool auf Unionsebene und die spezifischen Zusagen, die jeder Mitgliedstaat gemacht hat, angegeben (Abs. 1).

Im Durchführungsrechtsakt wird sofern erforderlich auch der indikative Prozentsatz des Jährlichen Solidaritätspools festgelegt. Dieser kann denjenigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund einer grossen Anzahl von Ankünften infolge wiederholter Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungsmassnahmen unter Migrationsdruck stehen. Ferner kann er andere Formen der Solidarität gemäss Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c festlegen (Abs. 2).

Die Beiträge der einzelnen Dublin-Staaten an den Solidaritätspool richten sich nach der Empfehlung der Europäischen Kommission und einem obligatorischen Anteil (sog. «fair share»; Abs. 3), der nach einem vorgegebenen Verteilschlüssel gemäss Artikel 66 und Anhang 1 der AMMR-Verordnung berechnet wird. Der Verteilschlüssel basiert zu je 50 Prozent auf der Bevölkerungszahl und dem BIP eines jeden Dublin-Staates.

Die Dublin-Staaten sind bei der Wahl oder der Kombination der Solidaritätsmassnahmen frei. Sagen die Dublin-Staaten alternative Solidaritätsmassnahmen zu, müssen sie den finanziellen Wert angeben (Abs. 4).

Art. 58 Mitteilung hinsichtlich der Absicht der Nutzung des Jährlichen

Solidaritätspools durch einen Mitgliedstaat, der nach dem Beschluss der Kommission Migrationsdruck ausgesetzt ist

Wenn ein Dublin-Staat, der in der Entscheidung gemäss Artikel 11 als Staat aufgeführt ist, welcher Unterstützung aus dem Solidaritätspool benötigt, die Unterstützung aus dem Solidaritätspool tatsächlich auch in Anspruch neben will, kann er dies der Europäischen Kommission und dem Rat mitteilen (Art und Umfang der Solidaritätsmassnahmen, Begründung; Abs. 1 und 2). Die Europäische Kommission unterrichtet daraufhin das Europäische Parlament. Nach Erhalt dieser Informationen hat der betreffende Mitgliedstaat Zugang zum Solidaritätspool (vgl. Art. 60). Spätestens zehn Tage nach Erhalt dieser Mitteilung beruft der EU-Solidaritätskoordinator das Solidaritätsforum auf technischer Ebene ein (Abs. 3).

Art. 59 Notifizierung des Erfordernisses der Nutzung des Jährlichen

Solidaritätspools durch einen Mitgliedstaat, der sich selbst

Migrationsdruck ausgesetzt sieht

Dublin-Staaten, die in der Entscheidung gemäss Artikel 11 als nicht unterstützungsbedürftig identifiziert wurden, können trotzdem um Unterstützung aus dem Solidaritätspool ersuchen, wenn sie sich selbst einem Migrationsdruck ausgesetzt sehen. Sie