Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
sechs Monate über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Durchführungsplans und der nationalen Durchführungspläne.
Art. 85 Inkrafttreten und Anwendung
Die AMMR-Verordnung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Anwendbar wird sie ab dem ersten Tag des 25. Monats nach ihrem Inkrafttreten. Das Anwendungsdatum wurde auf den 1. Juli 2026 festgelegt. Bis dahin bleibt die Dublin III-Verordnung anwendbar.
Gewisse Artikel sind bereits ab dem Tag des Inkrafttretens der AMMR anwendbar. Zum einen betrifft dies folgende Artikel zu den Solidaritätsmassnahmen:
– Artikel 7 (Strategischer Ansatz für das Asyl- und Migrationsmanagement auf nationaler Ebene);
– Artikel 8 (Langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement);
– Artikel 9 (Jährlicher Europäischer Asyl- und Migrationsbericht);
– Artikel 10 (Informationen für die Bewertung der Gesamtmigrationslage, des Migrationsdrucks, der Gefahr von Migrationsdruck oder einer ausgeprägten Migrationslage);
– Artikel 11 (Durchführungsbeschluss der Kommission über die Festlegung der Mitgliedstaaten, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden);
– Artikel 12 (Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools);
– Artikel 13 (Hochrangiges EU-Solidaritätsforum);
– Artikel 14 (Fachebene des EU-Solidaritätsforums);
– Artikel 15 (EU-Solidaritätskoordinator);
– Artikel 56 (Jährlicher Solidaritätspool);
– Artikel 57 (Durchführungsrechtsakt des Rates zur Einrichtung des Jährlichen Solidaritätspools).
Ferner betrifft es das von der EUAA zu erstellende Formular für die Ermittlung von Familienangehörigen (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 4), die Befugnis der Europäischen Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten (Art. 23 Abs. 7, 25 Abs. 6 und 7, 34 Abs. 3 und 4, 39 Abs. 3 Unterabs. 2, 40 Abs. 4, 40 Abs. 8 Unterabs. 2, 41 Abs. 5, 46 Abs. 1 Unterabs. 5, 46 Abs. 4, 48 Abs. 4, 50 Abs. 1 Unterabs. 2, 50 Abs. 5, 52 Abs. 4, 64 Abs. 3, 67 Abs. 14) und delegierten Rechtsakten (Art. 78) sowie die Übergangsmassnahmen (Art. 84).