Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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2.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Krisenverordnung
2.4.1 Allgemeine Bestimmungen (Art. 1)
Art. 1 Gegenstand
Diese Bestimmung legt fest, von welchen EU-Verordnungen im Krisenfall vorübergehend abgewichen werden kann, und definiert, was als Krisensituationen sowie als Situation höherer Gewalt zu verstehen ist. Darüber hinaus wird definiert, was unter einer Situation zu verstehen ist, in der Drittstaatsangehörige und Staatenlose instrumentalisiert werden, beispielsweise wenn ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Reisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an die Schengen-Aussengrenzen mit dem Ziel, einen Mitgliedstaat zu destabilisieren fördert oder erleichtert.
Die im Krisenfall vorübergehend eingesetzten Massnahmen müssen notwendig und verhältnismässig sein.
2.4.2 Verwaltung (Art. 2–7)
Art. 2 Begründetes Ersuchen eines Mitgliedstaates
Befindet sich ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation oder in einer Situation höherer Gewalt, kann er einen Antrag an die Europäische Kommission richten. Damit soll er von Solidaritätsmassnahmen profitieren und von einschlägigen Vorschriften beispielsweise im Dublin-Verfahren abweichen können.
Art. 3 Durchführungsbeschluss der Kommission über das Vorliegen einer
Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt
Die Europäische Kommission prüft den Antrag und erlässt einen entsprechenden Durchführungsbeschluss. Die Beurteilung erfolgt nach den Kriterien gemäss Absatz 4. Im Rahmen dieses Durchführungsbeschlusses hat die Europäische Kommission anzugeben, weshalb die Massnahmen der EU-Toolbox zur Unterstützung (Art. 6 Abs. 3 AMMR-Verordnung) nicht ausreichen, um der Situation begegnen zu können.
Zudem kann die Europäische Kommission empfehlen, ein beschleunigtes Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes für bestimmte Personenkategorien (Art. 14) vorzusehen.
Art. 4 Kommissionsvorschlag und Durchführungsbeschluss des Rates zur
Genehmigung von Ausnahmeregelungen und zur Festlegung von Solidaritätsmassnahmen
Gleichzeitig mit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (Art. 3) legt die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vor.