Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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2.4.3 In einer Krisensituation anwendbare Solidaritätsmassnahmen (Art. 8–9)
Art. 8 Solidaritäts- und Unterstützungsmassnahmen in einer
Krisensituation
Die EU-Mitgliedstaaten, die sich in einer Krisensituation befinden, können als Solidaritäts- und Unterstützungsmassnahmen die Umsiedlung von Personen aus ihrem Hoheitsgebiet (Art. 67 und 68 AMMR-Verordnung), die Finanzierung von Projekten (Art. 64 AMMR-Verordnung) und alternative Solidaritätsmassnahmen (Art. 56 Abs. 2 Bst. c i. V. m. Art. 65 Abs. 2 und 3 AMMR-Verordnung) beantragen.
Art. 9 Verrechnungen der Verantwortlichkeiten
Liegen Umsiedlungszusagen anderer EU-Mitgliedstaaten vor, übernehmen die beitragenden EU-Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Anträge um internationalen Schutz für den EU-Mitgliedstaat, der sich in einer Krisensituation befindet.
Wird die Richtlinie 2001/55/EG43 (sog. Massenzustrom-Richtlinie) aktiviert und vereinbaren die EU-Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Aktivierung, Artikel 11 der Richtlinie nicht anzuwenden, so finden die obligatorischen Aufrechnungen keine Anwendung. Reichen die Solidaritätsmassnahmen nicht aus, wird unverzüglich das EU-Solidaritätsforum einberufen. Der begünstigte EU-Mitgliedstaat kann die anderen Mitgliedstaaten ersuchen, die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, für die er als zuständig bestimmt wurde, anstelle von Umsiedlungen zu übernehmen. Der beitragende EU-Mitgliedstaat kann seinen Anteil in Bezug auf künftige Solidaritätsbeiträge im Rahmen der kommenden Jahreszyklen entsprechend anpassen lassen.
Befindet sich ein anderer EU-Mitgliedstaat ebenfalls in einer Krisensituation, kann er auch Solidaritätsmassnahmen oder eine vollständige oder teilweise Verringerung seiner Solidaritätsbeiträge beantragen.
2.4.4 Ausnahmen (Art. 10–13)
Art. 10 Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz in
Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt
Diese Bestimmung enthält Ausnahmeregelungen zur Asylverfahrensverordnung im Krisenfall. Die Frist zur Registrierung des Asylgesuchs wird bei Krisensituationen
43 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.