Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Der Rat der EU prüft den Antrag und erlässt seinerseits einen Durchführungsbeschluss, mit dem der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt wird, die in den Artikeln 10–13 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anzuwenden und, wenn angemessen, einen Solidaritätsplan mit Solidaritätsmassnahmen aufzustellen, die er zur Bewältigung der Situation in Anspruch nehmen kann. Im Durchführungsbeschluss legt der Rat der EU zudem die Dauer fest, in der die in den Artikeln 10–13 vorgesehenen Ausnahmen angewendet werden dürfen.
Art. 5 Dauer
Die Frist zur Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmassnahmen beträgt drei Monate. Sie kann einmal um einen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden, wenn die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt weiterhin besteht und von der Europäischen Kommission bestätigt wird (Abs. 1). Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Europäische Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates erneut einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates vorlegen, damit die Massnahmen um einen Zeitraum von weiteren drei Monaten verlängert werden können. Auch dieser Durchführungsbeschluss kann um einen neuen Zeitraum von drei Monaten verlängert werden.
Die Gesamtdauer der Anwendung der Massnahmen beträgt maximal zwölf Monate.
Art. 6 Überwachung
Die Europäische Kommission und der Rat der EU überwachen, ob die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt weiterhin andauert, dabei achtet sie auch besonders auf die Einhaltung der Grundrechte. Ist die Europäische Kommission der Auffassung, dass sich die Umstände geändert haben, schlägt sie dem Rat der EU vor, den Durchführungsbeschluss aufzuheben. Dauert die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt an, kann sie dem Rat der EU auch die Änderung oder Verlängerung der Massnahmen vorschlagen. Die Europäische Kommission erstattet alle drei Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen.
Art. 7 EU-Solidaritätskoordinator
Der EU-Solidaritätskoordinator wird durch die Europäische Kommission ernannt (Art. 15 und 60 AMMR-Verordnung). Er hat unter anderem die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und den an der Umsetzung des Solidaritätsmechanismus beteiligten Agenturen und Einrichtungen zu koordinieren und zu unterstützen. Er nimmt zusätzlich die Aufgaben gemäss Artikel 7 der Krisenverordnung wahr. Zudem hat er die Umsiedlungsmassnahmen zu unterstützen und eine Kultur der Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten im Bereich von Asyl und Migration zu fördern, unter anderem auch durch den Austausch bewährter Praktiken.