Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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von sieben Tagen auf vier Wochen verlängert (Abs. 1). Die Registrierung von Minderjährigen und deren Familienangehörigen ist zu priorisieren (Abs. 2). Da die Asylverfahrensverordnung für die Schweiz nicht Dublin-relevant und damit nicht verbindlich ist, gilt dieser Artikel nicht für die Schweiz.
Art. 11 In einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt auf das
Asylverfahren an der Grenze anwendbare Massnahmen
Diese Bestimmung enthält Ausnahmeregelungen zur Asylverfahrensverordnung für das Asylverfahren an der Schengen-Aussengrenze. In Krisensituationen oder in Situationen höherer Gewalt können die EU-Staaten die Höchstdauer der Prüfung des Asylgesuchs an der Schengen-Aussengrenze um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Wochen verlängern (Abs. 1). Bei Vorliegen einer Krisensituation können die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, Asylgrenzverfahren durchzuführen, wenn die Unterstützungsmassnahmen nicht ausreichen, um der Krise begegnen zu können (Abs. 2). Abweichend von der Asylverfahrensverordnung können in einer Krisensituation die EU-Mitgliedstaaten das Asylverfahren beschleunigen und im Grenzverfahren den Asylentscheid fällen, wenn die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats hat oder hatte (bei Staatenlosen, wenn sein früherer Aufenthalt in einem Drittstaat war), dessen Schutzquote aufgrund der verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt 5 Prozent oder weniger beträgt (die Asylverfahrensverordnung sieht in Art. 42 Abs. 1 Bst. j eine Schutzquote von 20 % vor) (Abs. 2). Desgleichen kann der Anwendungsbereich des Grenzverfahrens auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose ausgeweitet werden, deren EU-weite Anerkennungsquote in erster Instanz 50 Prozent oder weniger beträgt (Abs. 3 und 4). Der betreffende EU-Mitgliedstaat hat eine Priorisierung der Prüfung der Asylgesuche beispielsweise von Minderjährigen und ihren Familien vorzunehmen (Abs. 5). Ferner können die EU-Staaten beschliessen, alle registrierten Asylgesuche in den Einrichtungen an der Schengen-Aussengrenze zu entscheiden (Abs. 6). Es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden (Abs. 7–9). Das Non-Refoulement-Gebot und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sind einzuhalten (Abs. 10). Dauert das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats länger als die Höchstdauer des Asylgrenzverfahrens in einer Krisensituation oder in Fällen höherer Gewalt, so wird das Verfahren im Hoheitsgebiet des bestimmten Mitgliedstaats abgeschlossen (Abs. 11). Da die Asylverfahrensverordnung für die Schweiz nicht Dublin-relevant und damit nicht verbindlich ist, gilt dieser Artikel nicht für die Schweiz.
Art. 12 Verlängerung der festgelegten Fristen für Aufnahmegesuche,
Wiederaufnahmemitteilungen und Überstellungen in einer
Krisensituation gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a oder einer Situation höherer Gewalt
Im Falle einer Krisensituation oder Situation höherer Gewalt können die Fristen, welche die AMMR-Verordnung für das Dublin-Verfahren in den Artikeln 39–41 und 46 vorsieht, verlängert werden (Abs. 1). So beträgt die Frist für das Stellen des Aufnahmegesuchs neu vier Monate anstatt zwei (bzw. einen Monat; Abs. 2 Bst. a). Die Frist für die Antwort auf das Aufnahmegesuch wird von einem Monat auf zwei Monate