Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 114

Der geltende Artikel 114 regelt den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen durch den Bundesrat mit ausgewählten EU-Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen im Rahmeneines Verpflichtungskredits «Migration».

Abs. 1 Bst. a

Die heute geltende Regelung wird materiell unverändert neu in Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen und erhält eine formale Anpassung. Der Begriff «Rahmenkredit» wird durch den Begriff «Verpflichtungskredit» ersetzt. Der Begriff «Umsetzung eines Rahmenkredits» wird zudem konkretisiert durch Beiträge, die im Rahmen eines Verpflichtungskredits von der Bundesversammlung bewilligt wurden.

Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

Neu ist die Schaffung eines zusätzlichen Verpflichtungskredits «Solidarität Schengen/Dublin» vorgesehen, welcher neben dem Verpflichtungskredit «Migration» (Bst. a) etabliert werden soll. Dieser Verpflichtungskredit bildet die Grundlage für die Ausrichtung finanzieller Beiträge an Schengen-/Dublin-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten für Massnahmen in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Asyl durch den Bundesrat. Wie beim Verpflichtungskredit «Migration», sind die zuständigen parlamentarischen Kommissionen vorgängig zu informieren (vgl. Abs. 2). Der Bundesrat kann entsprechende völkerrechtliche Verträge mit den begünstigten Staaten abschliessen.

Der neue Verpflichtungskredit «Solidarität Schengen/Dublin» unterscheidet sich vom Verpflichtungskredit «Migration» insofern, als auch Drittstaaten sowie die an Schengen/Dublin-assoziierten Staaten bei der Ausrichtung von Beiträgen mitberücksichtigt werden können. Zudem wird die Schweiz erst dann von diesem Verpflichtungskredit Gebrauch machen, wenn im EU-Kontext entsprechende Massnahmen aufgrund eines erhöhten Migrationsdrucks angezeigt sind bzw. im Rahmen des Solidaritätsmechanismus von der EU eingeleitet werden.

Anhang

In Artikel 21 AsylG wird der Begriff «Dublin-Assoziierungsabkommen» eingeführt und auf die Auflistung in Anhang 1 verwiesen. Diese Auflistung ist allerdings nicht mehr aktuell und muss um das Eurodac-Protokoll ergänzt werden (Bst. e). Dieselbe Änderung wurde ins AIG aufgenommen.