Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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2.7 Koordinationsbedarf

2.7.1 Koordinationsbedarf mit dem Bundesbeschluss zur Überprüfungsverordnung

Artikel 20 VE-AsylG verweist neu auf die Artikel 21a und 26 VE-AsylG, die im Rahmen des Bundesbeschlusses zur Überprüfungsverordnung neu ins AsylG aufgenommen werden. Entsprechend sind die beiden Vorlagen zu koordinieren.

2.7.2 Koordinationsbedarf mit dem Bundesbeschluss zur Eurodac-Verordnung

Mit der vorliegenden Vorlage wird Artikel 102abisAbsatz 2quaterBuchstaben c und d sowie Absatz 4 VE-AsylG formell angepasst (neuer Verweis auf die AMMR-Verordnung und neue Verwendung des Begriffs «Dublin-Staat»). Da dieselbe Bestimmung auch durch den Bundesbeschluss zu Eurodac angepasst wird, sind die beiden Vorlagen entsprechend zu koordinieren.

2.8 Auswirkungen der AMMR-Verordnung, der Krisenverordnung und des Umsetzungserlasses auf den Bund und die Kantone

Für den Bund (Ziff. 2.8.1 und 2.8.2) und die Kantone (Ziff. 2.8.3) ergeben sich sowohl finanzielle als auch personelle Auswirkungen im Rahmen der neuen Tonaufzeichnung der Dublin-Befragung und im Zusammenhang mit einer allfälligen Teilnahme der Schweiz an Solidaritätsmassnahmen.

Die Übernahme der Krisenverordnung kann in Zukunft finanzielle Auswirkungen für den Bund und die Kantone haben, da diverse Fristen neu verlängert bzw. die Dublin-Staaten verpflichtet werden können, für diejenigen Staaten, die aufgrund einer Krisensituation unter Druck geraten, die Zuständigkeit zu übernehmen. Dies könnte die Strukturen des Bundes, der Kantone und Gemeinden belasten und entsprechende Kosten mit sich bringen. Umgekehrt könnte die Schweiz in einer Krisensituation auf die Unterstützung der Dublin-Staaten zurückgreifen, was mit Kostenersparnissen verbunden wäre. Die Übernahme der Krisenverordnung wird daher erst zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bund und die Kantone haben. Diese können zum aktuellen Zeitpunkt nicht beziffert werden, da sie von der Art und Dauer der Krise abhängen. Sie werden dem Bundesrat zu gegebener Zeit unterbreitet.

2.8.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Kosten Tonaufzeichnungen

Neu sind Dublin-Befragungen auf Ton aufzuzeichnen (Art. 22 Abs. 7 AMMR-Verordnung). Derzeit wird die technische und praktische Umsetzung dieser Vorgabe