Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Die vorliegende Vorlage umfasst vier Bundesbeschlüsse, welche die Übernahme und Umsetzung der oben zuerst aufgezählten fünf EU-Verordnungen betreffen, die durch die EU im Rahmen des EU-Migrations- und -Asylpakts am 14. Mai 2024 verabschiedet und der Schweiz am 17. Mai 2024 als Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin-/Eurodac-Besitzstands notifiziert wurden:

─ Vorlage 1 – Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung der AMMR-Verordnung und der Krisenverordnung: Die AMMR-Verordnung regelt die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren sowie die gegenseitige Solidarität im Migrationsbereich. Sie ist nur zu gewissen Teilen als Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstands bindend für die Schweiz. Verbindlich sind vor allem die Regelungen zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren, wodurch die aktuell geltende Dublin III-Verordnung aufgehoben wird. Die bisher geltenden Dublin-Zuständigkeitsregeln werden im Grundsatz beibehalten. Im Vergleich zur aktuellen Dublin III-Verordnung werden mit der AMMR-Verordnung die Fristen für das Stellen und Beantworten von Übernahmeersuchen verkürzt und es werden höhere Anforderungen an den Übergang der Verantwortung für ein Asylgesuch von einem auf einen anderen Dublin-Staat vorgesehen, um die Sekundärmigration zu erschweren. Der in der AMMR-Verordnung vorgesehene Solidaritätsmechanismus ist hingegen für die an Dublin assoziierten Staaten nicht verpflichtend; sie können sich allerdings freiwillig daran beteiligen. Auch die Krisenverordnung ist für die Schweiz nur zu gewissen Teilen als Dublin-Weiterentwicklung relevant. Sie sieht für den Fall eines ausserordentlichen Migrationsdrucks oder einer Situation höherer Gewalt – wie etwa eine Pandemie – verschiedene Möglichkeiten für Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln der AMMR-Verordnung und der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung), die keine Dublin-Weiterentwicklung darstellt, vor.

─ Vorlage 2 – Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung: Mit der Rückkehrgrenzverfahrensverordnung soll ein neues Wegweisungsverfahren an der Schengen-Aussengrenze geschaffen werden für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Asylgesuch im Rahmen des Asylverfahrens an der Schengen-Aussengrenze nach den Artikeln 43–56 der Asylverfahrensverordnung abgelehnt wurde. Damit soll die Kontinuität zwischen dem Asylverfahren und dem Wegweisungsverfahren gewährleistet werden. Diese neue Verordnung ist zwar eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und somit bindend für die Schweiz, jedoch muss die Schweiz das darin vorgesehene Wegweisungsverfahren nicht anwenden und entsprechend auch nicht umsetzen. Denn dies ist nur verlangt, wenn die assoziierten Staaten nach nationalem Recht ein dem in der Asylverfahrensverordnung vorgesehenen Grenzverfahren äquivalentes Asylverfahren an den Schengen-Aussengrenzen vorsehen. Dies ist in der Schweiz nicht der Fall.

─ Vorlage 3 – Bundesbeschluss zur Übernahme und Umsetzung der Eurodac-Verordnung: Die revidierte Eurodac-Verordnung ist eine Weiterentwicklung des Dublin-Besitzstands (mit Ausnahme von Relocation und dem vorübergehenden Schutz) und somit bindend für die Schweiz. Mit der Verordnung werden die Modalitäten zur Erfassung von Personen- und Verfahrensdaten unter anderem im Asylverfahren im Informationssystem Eurodac geregelt. Mit der neuen Verordnung kann – wie heute schon

– die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats vereinfacht werden. Mit der revidierten Eurodac-Verordnung wird das Mindestalter für die Registrierung von 14 Jahren auf sechs Jahre herabgesetzt und es werden zahlreiche zusätzliche Daten erfasst (u. a. Foto, Name, Alter, Nationalität, Daten von Dublin-Überstellungen, Rückführungen). Zudem werden zusätzliche Kategorien eingeführt, in welchen die Personen je