Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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im Überprüfungsverfahren zu übernehmen. Für die darüberhinausgehenden Aufgaben wäre sie aber offen für eine Zusammenarbeit mit einer weiteren unabhängigen Stelle. Weiter führt sie diverse Aspekte auf, die eine wirksame Überwachung ermöglichen würden (u. a. Unabhängigkeit, Arbeitsweise nach dem «Do No Harm»-Prinzip, fachliche Expertise).

Die SMRI begrüsst die im Vorentwurf verankerte Grundlage zur Schaffung eines Überwachungsmechanismus und bekundet ihr Interesse an einer aktiven Beteiligung an diesem. Sie und die NKVF seien in regem Austausch und würden eine funktionierende Zusammenarbeit pflegen. Eine gemeinsame Übernahme würde sich anbieten, insbesondere da sich ihre unterschiedlichen Rollen sinnvoll ergänzen würden. Es sei zudem prüfenswert, bereits im Gesetz zu erwähnen, dass sie beide für die Aufgabe der Überwachung vorgesehen würden. Sie weist in ihrer Stellungnahme zusätzlich darauf hin, dass ein gut funktionierender Überwachungsmechanismus seinen Zweck nur erfüllen könne, wenn die Verfahrensrechte von Betroffenen sichergestellt seien. Diese Verfahrensrechte seien aber vor allem in Bezug auf die Rechtsvertretung während des Überprüfungsverfahrens und die Beschwerdemöglichkeiten in der Vorlage unklar. Schliesslich führt die SMRI gewisse Aspekte auf, die eine wirksame Überwachung ermöglichen würden (u. a. Unabhängigkeit, Zugang zu allen relevanten Personen, Orten und Dokumenten, ausreichende Ressourcen).

CSP, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA und sosf begrüssen ebenfalls,

dass SMRI und NKVF die Aufgaben des Überwachungsmechanismus gemeinsam übernehmen sollen.

Das SRK ist der Ansicht, dass die Expertise der NKVF und die Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte von entscheidender Bedeutung seien. Zudem bringt es gewisse Aspekte vor, die erfüllt sein sollten, damit der Überwachungsmechanismus effektiv handeln könne: ausreichende finanzielle Ressourcen, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Kontext der Grenzüberwachung und Verankerung der Mithilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft auf Gesetzesstufe).

Die CSP fordern, dass mehrere Beteiligte die Aufgaben des Überwachungsmechanismus übernehmen und dass der Zugang der Zivilgesellschaft zu den betroffenen Personen gewährleistet sei. Eine entsprechende Anpassung von Artikel 21b VE-AsylG sei daher nötig.

Die IOM weist darauf hin, dass sie eine wichtige, aber neutrale Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Einrichtung dieses Mechanismus spiele.

Das UNHCR ist der Ansicht, dass internationale und nichtstaatliche Organisationen sowie öffentliche Stellen in den Überwachungsmechanismus einbezogen werden sollten. Dies für die nähere Konkretisierung der Aufgaben und Arbeitsweisen des Überwachungsmechanismus sowie bei dessen operationellen Durchführung. Einschlägige Fachorganisationen dafür seien etwa die NKVF, die SMRI und das UNHCR. Zudem sei eine allfällige Erweiterung des Aufgabenbereichs auf die externe Überwachung der für das Asylverfahren geltenden Standards ebenfalls prüfenswert.

FIZ, FP, Plateforme Traite, SFH und SP regen an, den Ergebnissen des im Rahmen der Grenzverfahren eingerichteten Überwachungsmechanismus (vgl. Art. 43 der Asylverfahrensverordnung) auch in der Schweizer Politik, Asylpraxis und Rechtsprechung Beachtung zu schenken.

5.4.11. Zugriffsrechte

TI nimmt die Zugangsrechte zu den verschiedenen Informationssystemen zur Kenntnis. GE hält fest, dass es von entscheidender Bedeutung sei, die Interoperabilität der Überwachungs-