Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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anzuwenden seien. Eine äquivalente Umsetzung dieser Regelungen verlangen auch die GRÜ-
NEN.
Die SMRI weist ebenfalls darauf hin, dass zwischen «Schutzbedürftigkeit» und «Vulnerabilität» keine Deckungsgleichheit bestehe, und geht spezifischer auf die einzelnen Unterschiede ein. Zusätzlich führt es aus, dass zur Erkennung von Vulnerabilitäten spezifisch geschultes Fachpersonal eingesetzt werden müsse.
EVP, FIZ, FP, die GRÜNEN, HEKS, Plateforme Traite, SFH und SP weisen diesbezüglich
darauf hin, dass der Bundesrat in seinen Umsetzungsbestimmungen von der Regelung in Artikel 8 Absatz 5 der Überprüfungsverordnung abweiche. Die Überprüfungsverordnung sehe nämlich eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität und nicht der Schutzbedürftigkeit vor. Artikel 9b Absatz 2 VE-AIG und Artikel 21a Absatz 4 VE-AsylG müssten dementsprechend angepasst werden.
Das SRK begrüsst die Einführung einer Vulnerabilitätskontrolle. Es moniert jedoch, dass die verwendete Terminologie im Entwurf nicht korrekt sei und dass darüber hinaus die Modalitäten dieser Kontrolle wie auch ihre Folgemassnahmen nur vage bleiben würden. Weiter führt es aus, dass die Modalitäten anhand von Standardverfahren und -instrumenten auf Verordnungsebene klar und transparent definiert werden müssten. Zusätzlich solle die Verordnung klare und konkrete Angaben zu Massnahmen enthalten, die zu ergreifen seien, falls Vulnerabilitäten festgestellt würden. Eine sichere Überweisung an einen geeigneten Dienst müsse mindestens garantiert sein. Das SRK würde es begrüssen, wenn zivilgesellschaftliche Organisationen in die Ausbildung des für die Vulnerabilitätsprüfung zuständigen Personals wie auch bei der effektiven Vulnerabilitätsprüfung einbezogen würden. Das SRK selber würde im Bereich Trauma und Folteropfer zur Verfügung stehen.
Das UNHCR fordert ebenfalls eine Anpassung der Terminologie und hält fest, dass die Identifikation von besonderen Bedürfnissen herausfordernd sein könne, da die Betroffenen diese nicht unbedingt nach aussen kommunizieren würden. Deshalb werde besonderes Fachwissen benötigt, um Vulnerabilitäten zu erkennen, damit in einer sensiblen Weise mit den Betroffenen umgegangen und hilfreiche Massnahmen eingeleitet werden könnten. Die IOM fügt diesbezüglich an, dass für die zuständigen Personen geeignete Schulungen organisiert werden müssten.
Spezifische Anliegen zur Überprüfung im AsylG
AsyLex hält bezüglich Artikel 26 Absatz 1quater VE-AsylG fest, dass der Begriff «Schutzbedürftigkeit» irreführend sei, weswegen neu von «Vulnerabilität» gesprochen werden müsse. Darüber hinaus sei zentral, dass dargelegt werde, wie sich diese Prüfung ausgestalte. Eine Spezifizierung der Kriterien, anhand welcher Vulnerabilitäten festgestellt würden, fordern ebenfalls
FIZ und Plateforme Traite.
Das SRK hält in Bezug auf die Überprüfung am Flughafen fest, dass die betroffene Person in ein BAZ überstellt werden sollte, wenn eine Schutzbedürftigkeit festgestellt werde oder wenn es sich um eine minderjährige Person handle.
Spezifische Anliegen zur Überprüfung im AIG
Brava hält bezüglich Artikel 9b VE-AIG fest, dass bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit auch frauenspezifische und geschlechtsbezogene Aspekte miteinbezogen werden sollten. Die kantonalen Polizeibehörden müssten zu diesen Themen entsprechend geschult und sensibilisiert werden.